Über die Berichtspflicht gegenüber der Geschäftsleitung hinaus können der/dem Menschenrechtsbeauftragten verschiedene Aufgaben im Bereich der internen und externen Unternehmenskommunikation zukommen. In erster Linie betrifft dies Mitteilungen und Information über Feststellungen, die die/der Menschenrechtsbeauftragte im Rahmen der Überwachungsaufgabe gewonnen hat. Das kann die Aufdeckung und folgende Aufarbeitung von tatsächlichen Risikofällen betreffen und unmittelbar mit der pflichtgemäßen Abhilfe zusammenhängen. Mittelbar zählt auch die allgemeine Information der Unternehmensorganisation über mögliche oder tatsächliche Risikofälle hierzu. Des Weiteren geht es um die Mitteilung jeglicher möglicher Verbesserungspotenziale in der Ausübung der Sorgfaltspflichten an die betreffenden Verantwortlichen und Funktionen, die Fortentwicklung unternehmensinterner Anweisungen und folglich um die Kommunikation, die zu deren Implementierung notwendig ist. Dies stellt auch wesentliche Gegenstände der Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie etwaiger Berichterstattung unter handelsrechtlichen Anforderungen, etwa im Geschäfts- bzw. Nachhaltigkeitsbericht, dar. Die beauftragte Person sollte dabei jeweils von der Kommunikationsabteilung unterstützt werden und eng mit dieser zusammenarbeiten.

In der beratenden Funktion kann der/die Menschenrechtsbeauftragte zudem die operative Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten in den betreffenden Funktionen und Geschäftsabläufen kommunikativ unterstützen. So kann sie/er zuständig sein für die Veröffentlichung und Kommunikation entsprechender Arbeitsanweisungen (zumindest wenn deren Anwendungsbereich nicht auf eine Funktion beschränkt ist und die Aufgabe der jeweiligen Funktionsleitung zukommt). In ihrer/seiner Verantwortung kann eine Intranetseite eingerichtet werden mit Basisinformationen für die Belegschaft zum menschen- und umweltrechtlichen Risikomanagement. Auch die Kommunikation mit unmittelbaren und mittelbaren Zuliefern kann die/der Menschenrechtsbeauftragte unterstützen, etwa durch Erläuterungen zur Betroffenheit und Positionierung des Unternehmens in menschen- und umweltrechtlicher Hinsicht (s. dazu Grundsatzerklärung)[1] und zu den Erwartungen des Unternehmens in der praktischen Umsetzung (s. dazu Präventionsmaßnahmen)[2]. Dies kann zunächst einmalig bei der Geschäftsanbahnung bzw. als allgemeine Information über die externe Internetseite des Unternehmens erfolgen. Aber auch fortlaufende, präventive Kommunikation über relevante Fallbeispiele oder Hinweise zur richtigen Vorgehensweise kann dem Aufgabenbereich der/des Menschenrechtsbeauftragten zugewiesen werden.

Schließlich dürfte die/der Menschenrechtsbeauftragte auch als vorrangige Kontaktperson gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fungieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge