Um eine wirksame Überwachung des Risikomanagementsystems sicherzustellen, muss eine der Aufgabenstellung[1] entsprechend geeignete Person oder Personenmehrheit ausgewählt werden. Das Gesetz macht diesbezüglich keine direkten Vorgaben, zumal die Bestellung der/des Menschenrechtsbeauftragten auch nur eine Empfehlung ist. Die Eignung ist damit nicht an formelle Voraussetzungen geknüpft. So ist nicht erforderlich wie bei manch anderen Beauftragtenrollen, dass die Person der Geschäftsführung oder dem Vorstand angehört. Allerdings lässt sich aus dem Zusammenhang mit dem ersten Halbsatz des § 4 Abs. 3 LkSG schließen, dass die Person(en) "innerhalb des Unternehmens" angesiedelt und arbeitsvertraglich mit dem Unternehmen verbunden sein müssen. Dabei kann der Begriff des Unternehmens jedoch weit im Sinne des "eigenen Geschäftsbereichs" gemäß § 2 Abs. 6 LkSG verstanden werden.

Die Eignung orientiert sich folglich in materieller Hinsicht an der Aufgabenstellung. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:

[1] s. Abschn. 1.

3.1 Fachkenntnis

Die erforderliche Fachkenntnis bezieht sich in erster Linie auf die Anforderungen des LkSG. Die Person(en) müssen diese Fachkenntnis nicht originär besitzen. Sie müssen jedoch die Voraussetzungen aufgrund ihrer Vorbildung mitbringen, die Kenntnisse mit der Bestellung und unmittelbar auf diese folgend zu erwerben. Hierzu kann auch externer Rechtsrat herangezogen werden. Außerdem hat die Geschäftsleitung zu erwägen, ob weiterer Schulungsbedarf besteht; dabei ist auch auf die Einschätzung der zu bestellenden Person(en) einzugehen. Neben der Kenntnisse über das LkSG empfiehlt es sich, einen grundlegenden Überblick auch über die dahinter stehenden internationalen Regelwerke zu erlangen, da diese als wichtige Auslegungshilfe für das LkSG dienen können. Dies umfasst zunächst die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie die Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt). Auch den Inhalt der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sollte die Person des Menschenrechtsbeauftragten kennen. In praktischer Hinsicht sollte sich die beauftragte Person mit den Verlautbarungen, Hinweisen und Handreichungen des federführend zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie der nach § 19 Abs. 1 LkSG zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, vertraut machen. Da es sich bei der menschenrechtlichen Sorgfalt für Unternehmen um ein noch in weiterer Entwicklung befindliches Feld handelt, ist schließlich eine regelmäßige Fortbildung zu empfehlen.

3.2 Organisationskenntnis

Mindestens ebenso wichtig für eine effektive Überwachung wie die Fachkenntnis ist eine gute Kenntnis der Organisation und der Abläufe im Unternehmen. Denn Kern der Wirksamkeitskontrolle, der der Überwachung des Risikomanagementsystems dient, ist das "Erkennen der Lücke": Wo ist die Zuständigkeit unvollständig geregelt oder nicht richtig abgegrenzt? Ist die Risikoanalyse vollständig? Sind bei der Priorisierung Tatsachen außer Acht gelassen worden? Fehlt eine präventive Maßnahme, um einem Risiko angemessen und wirksam zu begegnen? Wurde auf eine festgestellte Verletzung nur teilweise oder verzögert reagiert? Diese und entsprechende Fragen lassen sich nur beantworten, wenn man weiß, wo nach den Antworten zu suchen ist. Dabei kann nicht erwartet werden, dass der/die Menschenrechtsbeauftragte alle Abläufe im Unternehmen kennt. Es sollte jedoch ein solides Wissen vorliegen, wie das Unternehmen aufgebaut ist, welche Unternehmensteile und Funktionen es gibt, wie diese grundsätzlich zusammenwirken und nach welchen Prinzipien sie handeln. Dies ist auch entscheidend für die Definition von Prozessveränderungen und sonstigen Maßnahmen, um möglicherweise aufgedeckte Lücken zu schließen und das Risikomanagementsystem fortzuentwickeln.

3.3 Persönliche Eignung; Kommunikationsfähigkeit

Neben den sachlichen Voraussetzungen der Fach- und Organisationskenntnis spielt auch die persönliche Eignung eine Rolle. Mit dem "Erkennen der Lücke" ist die Überwachungsaufgabe nicht abgeschlossen. Etwaige Missstände oder sonstiger Handlungsbedarf müssen an die für die Umsetzung zuständigen Funktionen und bei entsprechender Relevanz auch an die Geschäftsleitung kommuniziert und ggf. mit diesen diskutiert werden. Dabei gilt es mitunter, Widerspruch auszuhalten und dennoch konstruktiv nach Lösungen für eine solide Weiterentwicklung des Risikomanagementsystems zu streben.

Auch im weiteren Zusammenhang ist die Fähigkeit und Bereitschaft zur Kommunikation eine erwägenswerte Eigenschaft der/des Menschenrechtsbeauftragten[1], auch wenn die gebotene Unterstützung durch die Kommunikationsabteilung und durch Fachfunktionen gewährleistet ist. Zur persönlichen Eignung in diesem Zusammenhang ist auch die Fähigkeit zu zählen, auf eine einheitliche Begründung und Umsetzung der Unternehmensentscheidungen bei der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten zu achten. Dies gilt für die Dokumen...

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