Eine der größten Herausforderungen bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ist im Rahmen der Sorgfaltspflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen gemäß § 6 LkSG die Vereinbarung der notwendigen Pflichten mit Lieferanten. Schon vor Inkrafttreten des LkSG war es nicht einfach, wirksame und wirkungsvolle "ESG-Klauseln" mit Lieferanten zu vereinbaren. Nun kommt für viele Unternehmen das Problem hinzu, dass es eine Beobachtung durch die Kontrollbehörde, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), gibt.

Das BAFA hat eine Handreichung zur "Zusammenarbeit in der Lieferkette"[1] veröffentlicht, die die Aufgabe für die Adressaten des LkSG zusätzlich erschwert: Sie sollen ihre Lieferanten auf der Grundlage einer vorangegangenen Risikoanalyse verpflichten und sie nicht überfordern. Vor allem dürfen sie ihre eigenen Pflichten nicht an die Lieferanten auslagern.

Es sind somit einige Hürden auf dem Weg zur Vereinbarung von LkSG-konformen, wirkungsvollen und wirksamen Klauseln mit Lieferanten zur Einhaltung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Verboten zu nehmen. Diese sind nur mit einer sorgfältigen und angemessenen Formulierung von Vertragsklauseln zu den menschenrechtlichen Verhaltenspflichten sowie zu deren Kontrolle und der Sanktionierung von Verstößen zu bewältigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge