Überblick

Die Grundsatzerklärung stellt als Präventionsmaßnahme eines der Kernelemente des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes dar. Sie umfasst detaillierte Ausführungen zu den Prozessen und Strukturen des zugrundeliegenden Risikomanagementsystems sowie zu den prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und den entsprechenden Erwartungen des Unternehmens an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette. Die Anforderungen an die Grundsatzerklärung sowie die Darstellung des komplexen Prozesses einer rechtskonformen Erstellung der Grundsatzerklärung stehen im Fokus dieses Beitrags. Anhand eines siebenstufigen Umsetzungsmodells inklusive mehrerer Beispielformulierungen wird der diesbezügliche Entwicklungsweg Schritt für Schritt praxisnah dargestellt und diskutiert. 

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 1 Abs. 1-3 LkSG regelt den Anwendungsbereich des Unternehmens. § 3 Abs. 1 LkSG führt die Sorgfaltspflichten auf. § 4 Abs. 1, 3 LkSG enthält Regelungen zum Risikomanagement. § 5 Abs. 1 LkSG konkretisiert die Risikoanalyse. § 6 Abs. 2-5 LkSG bezieht sich auf die Grundsatzerklärung (auch in Hinblick auf Zulieferbetriebe). § 7 Abs. 1-3 LkSG gibt Aufschluss über Abhilfemaßnahmen. § 8 Abs. 1-5 LkSG ist bzgl. dem Beschwerdeverfahren zu beachten. § 9 Abs. 1-3 LkSG definiert die Pflichten hinsichtlich mittelbaren Zulieferer näher. § 10 Abs. 1-2 LkSG regelt die Dokumentations- und Berichtspflicht.

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