Das Unternehmen soll die aus Sicht des Unternehmens oder der jeweiligen Branche besonders relevanten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken nennen. Dabei sollten sich Unternehmen vor allem auf ausgewählte internationale menschenrechtliche Standards wie die VN-Menschenrechtscharta und die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) konzentrieren. Dieses Vorgehen ermöglicht es internen und externen Interessengruppen, die Menschenrechtsfragen im Kontext der Geschäftsaktivitäten des Unternehmens sowie entlang der gesamten Lieferkette zu betrachten.

Des Weiteren ist gemäß § 6 Abs. 5 LkSG vorgesehen, die Erklärung einmal jährlich sowie situationsbedingt zu überprüfen, bspw. vor dem Einstieg in neue Tätigkeiten oder vor strategischen Unternehmensentscheidungen. Sollten dabei veränderte oder erhöhte Risiken erkannt werden, ist eine unverzügliche Aktualisierung der Grundsatzerklärung erforderlich. Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 4 LkSG ist eine Anpassung der Grundsatzerklärung auch in Bezug auf mittelbare Zulieferer vorzunehmen, sofern dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht bei diesen Unternehmen möglich erscheinen lassen.

Abschließend ist zu beachten, dass Unternehmensaktivitäten stets Auswirkungen auf die Umwelt haben und direkte sowie indirekte menschenrechtliche Risiken verursachen können. Schädigungen der Umwelt können das Recht auf angemessene Lebensbedingungen beeinträchtigen, sei es durch Wasserknappheit oder Umweltverschmutzung. Auch der unsachgemäße Umgang mit gefährlichen Abfällen kann die Gesundheit gefährden und kulturelle Stätten zerstören, was Menschenrechtsverletzungen darstellt. Präventive Maßnahmen sollten Umweltschäden, die sich auf Menschenrechte auswirken könnten und in der Risikoanalyse identifiziert wurden, daher stets mitberücksichtigen. Im LkSG sind daher auch umweltbezogene Pflichten klar definiert, die ebenfalls im Rahmen der Grundsatzerklärung zu berücksichtigen sind. Exemplarisch sind hier Verbote von Boden-, Gewässer- und Luftverschmutzung, Lärmbelästigung sowie Handhabung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen zu nennen.

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