Im Fall einer deutschen Konzerntochter-GmbH ist Unternehmensleitung die Geschäftsführung. Die Grundsatzerklärung ist abgegeben, wenn sie von der Unternehmensleitung öffentlich zugänglich gemacht worden ist, z. B. auf der Homepage des Unternehmens. Die Präventionsmaßnahmen in § 6 LkSG erfordern darüber hinaus ein Kommunizieren der Grundsatzerklärung gegenüber den Beschäftigten und gegebenenfalls dem Betriebsrat. Entsprechendes gilt für ein Kommunizieren gegenüber unmittelbaren Zulieferern im Rahmen der Verpflichtungen nach § 6 Abs. 4 LkSG. Ein rein passives Verfügbarmachen, wie z. B. eine Dokumentenhinterlegung in Systemen oder im Intranet, sind für eine "Kommunikation" im Sinne des Gesetzes nicht ausreichend. Gegenüber unmittelbaren Zulieferern genügt es in diesem Sinne jedoch, wenn beispielsweise in den allgemeinen Lieferbedingungen oder in einer Purchase-Order ein Link zur Website des Unternehmens enthalten ist, auf dem die Grundsatzerklärung veröffentlicht ist.

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