Laut § 3 Abs. 1 Satz 4 LkSG sind dem Gesetz unterworfene Unternehmen zur Abgabe einer Grundsatzerklärung über die zugrundeliegende Menschenrechtsstrategie verpflichtet. § 6 Abs. 2 LkSG detailliert die Anforderungen des Gesetzes und legt in Satz 2 zudem fest, dass die Grundsatzerklärung stets durch die Unternehmensleitung abzugeben ist. Die Grundsatzerklärung wird diesbezüglich als abgegeben betrachtet, sobald sie von der Unternehmensführung öffentlich zugänglich gemacht wird, bspw. auf der Unternehmenswebsite. Da die Grundsatzerklärung laut § 6 Abs. 3 LkSG zu den Präventionsmaßnahmen gehört, besteht zudem die Pflicht, die Erklärung durch eine Mitteilung an die Mitarbeitenden und ggf. an den Betriebsrat zu kommunizieren. Ähnliche Anforderungen gelten gemäß § 6 Abs. 4 LkSG für die Kommunikation mit den unmittelbaren Zulieferern. Bei der unternehmensinternen Kommunikation reicht es dabei nicht aus, die Erklärung rein passiv verfügbar zu machen, bspw. durch eine Speicherung in Systemen oder im Intranet. Im Falle von unmittelbaren Zulieferern ist es allerdings ausreichend, wenn bspw. in den allgemeinen Lieferbedingungen oder in einem Bestellauftrag ein direkter Link zur Unternehmenswebsite vorhanden ist, auf der die Grundsatzerklärung veröffentlicht wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge