Alle Waren, die ein Unternehmen zur Herstellung seiner Produkte oder Erbringung seiner Dienstleistung bezieht, sind Teil der Lieferkette (vgl. § 2 Abs. 5 LkSG) und deshalb Bestandteil der Risikoanalyse. Dies gilt grundsätzlich auch für Waren, die ein Unternehmen bezieht, um seinen Fortbestand zu sichern, die aber nicht direkt in das Endprodukt einfließen.

Unternehmen müssen allerdings nicht alle Risiken gleichermaßen vertieft betrachten, sondern sollen sich auf die wesentlichen fokussieren (vgl. § 5 Abs. 2 LkSG), also eine Priorisierung vornehmen. Ob mit der Herstellung dieser Waren verbundene Risiken für das Unternehmen als prioritär zu bewerten sind, hängt von den in § 3 Abs. 2 LkSG definierten Angemessenheitskriterien ab, insbesondere davon, wie schwerwiegend die Risiken zu bewerten sind und welche Einflussmöglichkeit ein Unternehmen hat, diesen Risiken wirksam zu begegnen.

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