Substantiierte Kenntnis bedeutet, dass dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem mittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen.

"Tatsächliche Anhaltspunkte" sind nicht bloße Meinungen oder Gerüchte, sondern sie beinhalten zumindest einen verifizierbaren Tatsachenkern.

Es gelten:

  • die Grundsätze der Wissenszurechnung
  • die Grundsätze der Wissenszusammenrechnung im Konzern sowie
  • die Organisationspflicht einschließlich effektiver Verarbeitung von Informationen (vgl. §§ 4 Abs. 3 S. 2 und 5 Abs. 3 LkSG).

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