Bezüglich mittelbarer Zulieferer sind die geforderten Maßnahmen der laut LkSG verpflichteten Unternehmen etwas abgemildert. § 9 Abs. 1 des LkSG hebt diesbezüglich hervor, dass die verpflichteten Unternehmen ihr unternehmensinternes Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG so einrichten müssen, dass es Personen auch ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind.

Weitere Verpflichtungen gegenüber mittelbaren Zulieferern sind von einem besonderen Anlass abhängig. Liegen einem verpflichteten Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen ("substantiierte Kenntnis"), so hat es laut § 9 Abs. 3 LkSG anlassbezogen unverzüglich

  1. eine Risikoanalyse gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 LkSG durchzuführen,
  2. angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern, etwa die Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die Unterstützung bei der Vorbeugung und Vermeidung eines Risikos oder die Umsetzung von branchenspezifischen oder branchenübergreifenden Initiativen, denen das Unternehmen beigetreten ist,
  3. ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung zu erstellen und umzusetzen und
  4. gegebenenfalls entsprechend seine Grundsatzerklärung gemäß § 6 Abs. 2 LkSG zu aktualisieren.
 
Wichtig

Was bedeutet "substantiierte Kenntnis" im Rahmen des LkSG?

Wenn einem verpflichteten Unternehmen konkrete Hinweise vorliegen, die eine mögliche Verletzung von menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen, ist es verpflichtet, anlassbezogen umgehend eine Risikoanalyse durchzuführen. Solche Hinweise dürfen nicht einfach nur Meinungen oder Gerüchte sein, sondern müssen zumindest auf verifizierbaren Fakten beruhen. Dies kann beispielsweise eigene Erkenntnisse, Berichte über schlechte Menschenrechtsbedingungen in der Produktionsregion, die Zugehörigkeit des Zulieferers zu einer Branche mit besonderen Risiken in Bezug auf Menschenrechte oder Umwelt oder Hinweise von Behörden umfassen.

Dabei reicht es aus, dass die Hinweise vorhanden sind und in den Verantwortungsbereich des verpflichteten Unternehmens gelangen, sodass sie problemlos zur Kenntnis genommen werden können. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Meldungen über Beschwerdeverfahren.
  • Handreichungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und Meldungen der Bundesregierung, von denen erwartet wird, dass das Unternehmen, beispielsweise durch den Menschenrechtsbeauftragten, von ihrer Veröffentlichung Kenntnis nimmt.
  • Medienberichte, Berichte von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Meldungen im Internet sind relevant, sofern sie offensichtlich sind, entweder, weil sie branchenweit bekannt sind oder dem Unternehmen direkt übermittelt wurden.

Bei Handreichungen, Listen von Fällen und Datenbanken von Multi-Stakeholder- oder Brancheninitiativen wird umso eher davon ausgegangen, dass das Unternehmen substantielle Kenntnis im Sinne von § 9 Abs. 3 LkSG hat, je weiter die Informationen in der gesamten Branche verbreitet sind.[1]

Bei "substantiierter Kenntnis" von möglichen Verstößen bzw. Risiken bei mittelbaren Zulieferern sind die verpflichteten Unternehmen zu einem identischen Vorgehen wie bei unmittelbaren Zulieferern verpflichtet.

[1] Vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2023): Handreichung. Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern, S. 4.

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