Eine verbundene Gesellschaft wird zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft gezählt, wenn die Obergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die verbundene Gesellschaft ausübt. Das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses setzt zunächst voraus, dass eine Einflussnahme nach dem jeweils anwendbaren Recht möglich ist. Dabei sind für die Beurteilung, ob ein bestimmender Einfluss vorliegt, alle erheblichen Gesichtspunkte in einer Gesamtschau zu würdigen. Hierfür sind alle wirtschaftlichen, personellen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft im Zusammenhang zu betrachten und zu gewichten. Dies kann sich von Fall zu Fall unterschiedlich darstellen.

Anhaltspunkte (nicht abschließend) für eine bestimmende Einflussnahme sind:

  • eine hohe Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft,
  • das Bestehen eines konzernweiten Compliance-Systems,
  • die Übernahme von Verantwortung für die Steuerung von Kernprozessen im Tochterunternehmen,
  • eine entsprechende Rechtskonstellation, in der die Möglichkeit der Einflussnahme angelegt ist,
  • personelle Überschneidungen in der (Geschäfts-)Führungsebene,
  • ein bestimmender Einfluss auf das Lieferkettenmanagement der Tochtergesellschaft,
  • die Einflussnahme über die Gesellschafterversammlung und
  • dass der Geschäftsbereich der Tochtergesellschaft dem Geschäftsbereich der Obergesellschaft entspricht, etwa weil die Tochtergesellschaft die gleichen Produkte herstellt und verwertet oder die gleichen Dienstleistungen erbringt wie die Obergesellschaft.

Diese Anhaltspunkte müssen bereits vorliegen. So würde es beispielsweise nicht genügen, wenn ein konzernweites Compliance-System erst geplant, aber noch nicht umgesetzt ist. Jedoch ist nicht erforderlich, dass der bestimmende Einfluss bereits mit Blick auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß LkSG ausgeübt wurde.

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