Hier sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden:

Konzernobergesellschaft und Tochterunternehmen fallen beide unter das LkSG, es besteht aber kein bestimmender Einfluss (vgl. § 2 Abs. 6 LkSG) der Obergesellschaft auf die Tochter.

Beide Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie im Hinblick auf ihre unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer erfüllen. Dabei ist grundsätzlich von einer getrennten Durchführung auszugehen. Unabhängig davon können sich die Unternehmen abstimmen, wenn sie Maßnahmen ergreifen. Beispielsweise kann ein Tochterunternehmen von der Obergesellschaft initiierte geeignete Maßnahmen (z. B. bei Grundsatzerklärung/Schulungen etc.) übernehmen und sich – eigenverantwortlich, ggf. nach Vornahme erforderlicher Anpassungen - zu eigen machen. Dies kann in der Berichtspflicht entsprechend dargestellt werden.

Obergesellschaft und Tochterunternehmen haben jeweils einen eigenständigen Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorzulegen. Sie müssen jeweils die Fragen des Berichtsfragebogens vollständig beantworten. Jeder Bericht muss eigenständig nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein. Übernommene Inhalte, die aus dem jeweils anderen Bericht (ggf. mit Anpassungen) kopiert werden, sind zulässig, soweit die Einhaltung der Sorgfaltspflichten in beiden Unternehmen plausibel dargestellt ist. Ein Unternehmen kann seine Obergesellschaft bzw. sein Tochterunternehmen bevollmächtigen, seinen Bericht beim BAFA einzureichen. Die Verantwortlichkeit des berichtspflichtigen Unternehmens für die Einreichung des Berichts bleibt davon unberührt. Zudem muss jedes Unternehmen selbst den Bericht auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Im Einzelfall und zu spezifischen, abgrenzbaren Teilen der Sorgfaltspflichten kann auch ein zusammenfassender, aussagekräftiger Verweis auf den LkSG-Bericht eines anderen konzernangehörigen Unternehmens zulässig sein. Dies ist z. B. denkbar hinsichtlich der Anforderungen an die für das Beschwerdeverfahren zuständigen Personen. Auch in diesem Fall müssen aber die o. g. Voraussetzungen erfüllt sein, d. h. der Bericht muss eigenständig nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im berichtspflichtigen Unternehmen plausibel darstellen. Pauschalverweise oder Verweise ohne zusammenfassende Inhaltsangabe erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Ist das Tochterunternehmen gleichzeitig unmittelbarer Zulieferer (vgl. § 2 Abs. 7 LkSG) der Obergesellschaft, dann hat die Obergesellschaft entsprechende auf unmittelbare Zulieferer bezogene Sorgfaltspflichten auch im Hinblick auf die Tochter zu erfüllen. Ebenso treffen das Tochterunternehmen die auf unmittelbare Zulieferer bezogenen Sorgfaltspflichten, wenn die Obergesellschaft als ein unmittelbarer Zulieferer zu qualifizieren ist (bspw. weil die Obergesellschaft das Tochterunternehmen mit Waren und/oder Dienstleistungen beliefert).

Konzernobergesellschaft und Tochterunternehmen fallen beide unter das LkSG und es besteht ein bestimmender Einfluss (§ 2 Abs. 6 LkSG) der Obergesellschaft auf die Tochter.

Die Obergesellschaft muss die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie im Hinblick auf unmittelbare und mittelbare Zulieferer erfüllen. Dies schließt auch den Geschäftsbereich und die Zulieferer des Tochterunternehmens mit ein (vgl. § 2 Abs. 6 LkSG). Die Verantwortung erfasst dabei die wirtschaftlichen Aktivitäten des Tochterunternehmens, um Produkte herzustellen oder zu verwerten oder um Dienstleistungen zu erbringen. Dabei ist unerheblich, ob ein Tochterunternehmen seine Produkte oder Dienstleistungen der Obergesellschaft zuliefert, oder ob es sie an Dritte vertreibt.

Die Obergesellschaft verantwortet die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements bzw. die angemessene und wirksame Erfüllung der Sorgfaltspflichten in ihrem eigenen (auch nach § 2 Abs. 6 S. 3 LkSG zugerechneten) Geschäftsbereich. Der eigene Geschäftsbereich erstreckt sich also auch auf das Tochterunternehmen, auf das die Obergesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt. Es liegt hierbei im Ermessen der Obergesellschaft, ob und inwieweit das Risikomanagement bzw. die Sorgfaltsprozesse eines Tochterunternehmens maßgeblich bei ihr oder im Tochterunternehmen verankert wird. Das bedeutet: Die Obergesellschaft kann entweder

  • das Risikomanagement bzw. die Sorgfaltsprozesse zentral ausgestalten, d.h. Prozesse und Maßnahmen festlegen, diese auf das Tochterunternehmen ausrollen und sich sodann auf eine Überwachungsfunktion beschränken, d.h. darauf, die Umsetzung der Prozesse und Maßnahmen durch das Tochterunternehmen zu überwachen
  • oder sich für eine eher dezentrale Umsetzung entscheiden, d.h. das Tochterunternehmen kraft ihrer Weisungsbefugnis in die Pflicht nehmen, Maßnahmen und Prozesse zur Umsetzung und Überwachung der Sorgfaltspflichten eigenständig zu konzipieren und zu realisieren.

Unabhängig von etwaigen Aktivitäten und Vorgaben der Obergesellsch...

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