Ein Tochterunternehmen eines ausländischen Konzerns, das vom Anwendungsbereich des LkSG betroffen ist, muss die aus dem Gesetz resultierenden Sorgfaltspflichten einhalten, ebenso wie es z. B. deutsche Produkt- und Verbraucherstandards einhalten muss, um auf dem deutschen Markt Produkte oder Dienstleistungen anbieten zu dürfen. Dies bedeutet auch, dass das Tochterunternehmen im eigenen Geschäftsbereich ein Risikomanagement einrichtet und in seinen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert.

Für das LkSG ist maßgeblich, dass (Tochter-)Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben umsetzen. Dies kann durch ein auf Konzernebene einheitlich vorgegebenes Risikomanagement oder durch ein von dem deutschen Tochterunternehmen eigens konzipiertes Risikomanagement geschehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge