Im Gesetz ist ausdrücklich der Grundsatz "Befähigung vor Rückzug" verankert. Unternehmen werden ermutigt, sich nicht aus Regionen mit schwachen Standards zurückzuziehen, sondern sich vor Ort gemeinsam mit ihren Zulieferern oder innerhalb der Branche um eine Risikominimierung zu bemühen. So erhalten sie rechtliche Sicherheit gerade im Umgang mit Zulieferern, die menschenrechtlichen Risiken noch nicht angemessen entgegentreten.

Auch bei schweren Menschenrechtsverstößen ist ein Abbruch der Geschäftsbeziehung nur geboten, wenn die folgenden Faktoren gegeben sind:

  • schwerwiegende Verletzung oder Verstoß,
  • Versuche der Risikominderung scheitern innerhalb der festgelegten Zeit,
  • es stehen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung und
  • die Erhöhung des Einflussvermögens ist nicht aussichtsreich.

Allein der Umstand, dass ein Land die vom LkSG in Bezug genommenen internationalen Übereinkommen nicht ratifiziert hat, erfordert keine Beendigung der Geschäftsbeziehung.

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