Wann entsteht eine Pflicht zum Rückzug aus einer Geschäftsbeziehung nach § 7 Abs. 3 LkSG?

Durch die Regelungen in § 7 Abs. 2 u. Abs. 3 LkSG werden Unternehmen darin bestärkt, zuerst gemeinsam mit Zulieferern oder innerhalb der Branche nach Lösungen für komplexe und schwierig zu behebende Missstände zu suchen, bevor sie sich aus einem Geschäftsfeld zurückziehen. Es gilt der Grundsatz: Befähigung vor Rückzug. Der Abbruch von Geschäftsbeziehungen ist nur geboten, wenn

  1. die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,
  2. die Umsetzung der im Konzept - gemeinsam mit dem Zulieferer - erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,
  3. dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und
  4. eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.

Dabei ist zu beachten, dass die bloße Tatsache, dass ein Staat eines der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgelisteten Übereinkommen nicht ratifiziert oder nicht in sein nationales Recht umgesetzt hat, nicht automatisch zu einer Pflicht zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen führt.

Die Ratifikation von Abkommen und deren Umsetzung ins nationale Recht ist Sache der Staaten und nicht der Unternehmen. Folglich ist die Nichtratifikation von menschenrechtlichen oder umweltrechtlichen Abkommen oder deren Nichtumsetzung in nationales Recht allein kein Auslöser für die Pflicht, die Geschäftsbeziehung abzubrechen oder erst gar nicht einzugehen.

Allerdings können staatliche Defizite im Bereich der Menschenrechte oder staatliche Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der unternehmerischen Sorgfaltspflicht relevante menschenrechtliche Risiken zur Folge haben bzw. diese erhöhen. Von dem Unternehmen kann daher insbesondere erwartet werden, den Umstand der Nichtratifikation oder Nichtumsetzung in die Risikoanalyse einzubeziehen und die Folgen für die Risikolage insgesamt zu prüfen.

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