Zusammenfassung

 
Überblick

Zu den Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) gehört u. a. die Pflicht, auf bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht wirksam und angemessen zu reagieren. Das entsprechende Vorgehen unterliegt hierbei dem Grundsatz "Befähigung vor Rückzug". Ein Abbruch der Geschäftsbeziehung stellt ausschließlich die Ultima Ratio dar. Die Erwartungen des LkSG bezüglich der Durchführung von Abhilfemaßnahmen variieren jeweils in Abhängigkeit von der Nähe des verpflichteten Unternehmens zur Verletzung. Betrachtet werden hierbei der eigene Geschäftsbereich im In- und Ausland sowie die Beziehungen zu unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern. Ein spezieller Fokus liegt zudem auf einer angemessenen Kostenteilung innerhalb der Lieferkette.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wichtige Begriffsbestimmungen (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer Zulieferer und mittelbarer Zulieferer) sind in § 2 Abs. 6-8 LkSG zu finden. Konkrete Sorgfaltspflichten und das Prinzip der Angemessenheit sind in § 3 Abs. 1-2 LkSG aufgeführt. In § 4 Abs. 1 und 3 LkSG ist die Einrichtung eines Risikomanagements und die Überwachung des Risikomanagements geregelt. § 5 Abs. 1-4 LkSG enthält Vorgaben zur Risikoanalyse. § 6 Abs. 1-4 LkSG listet entsprechende Präventionsmaßnahmen auf. In § 7 Abs. 1-4 LkSG sind Abhilfemaßnahmen normiert. § 8 Abs. 1-5 beinhaltet die Regelungen zum Beschwerdeverfahren. § 9 Abs. 1-4 definiert die Pflichten hinsichtlich mittelbaren Zulieferern. § 10 Abs. 1 und 2 LkSG enthalten Regelungen zur Dokumentations- und Berichtspflicht.

1 Einordnung der Abhilfemaßnahmen: eine Sorgfaltspflicht des LkSG

Im Sinne einer umfassenden Unternehmensverantwortung enthält das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) klare Anforderungen an alle betroffenen Unternehmen, die Achtung menschenrechtsbezogener und umweltbezogener Pflichten in ihre alltäglichen Geschäftsprozesse zu integrieren und sowohl präventiv als auch kurativ jede Verletzung dieser Pflichten zu vermeiden bzw. im akuten Fall schnellstmöglich abzustellen. Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und umfasst konkrete Sorgfaltspflichten, die von den betroffenen Unternehmen einzuhalten und zu dokumentieren sind.

Folgende Pflichten sind im Gesetz geregelt:[1]

  1. Risikomanagement – Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten[2]
  2. Interne Verantwortlichkeit – Festlegen der Zuständigkeit im Unternehmen für das Risikomanagement[3]
  3. Risikoanalyse – Die Risikoanalyse ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen[4]
  4. Grundsatzerklärung – Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie abgeben[5]
  5. Präventionsmaßnahmen – Angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich[6] und gegenüber unmittelbaren Zulieferern[7]
  6. Abhilfemaßnahmen – Gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung[8]
  7. Beschwerdeverfahren – Einrichtung eines angemessenen Beschwerdeverfahrens[9]
  8. Mittelbare Zulieferer – Die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern[10]
  9. Dokumentations- und Berichtspflicht – Fortlaufende Dokumentation, für mindestens 7 Jahre aufzubewahren[11] und jährliche Berichterstattung[12]

Der vorliegende Beitrag bezieht sich konkret auf Situationen, in denen eine Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Im Fokus steht somit die Pflicht "Abhilfemaßnahmen". Als gesetzliche Grundlage ist diesbezüglich primär § 7 LkSG zu nennen.

2 Befähigung vor Rückzug als Grundsatz für Abhilfemaßnahmen

Laut § 7 Abs. 2 und 3 LkSG werden Unternehmen darin unterstützt, gemeinsam mit betroffenen Zulieferern oder innerhalb der Branche konkrete Lösungen für die Behebung aufgetretener oder unmittelbar bevorstehender Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu entwickeln. Ein Rückzug aus der Geschäftsbeziehung soll lediglich die letzte Option darstellen. Es ist stets dem Grundsatz "Befähigung vor Rückzug" zu folgen.

Voraussetzungen für den Abbruch einer Geschäftsbeziehung

Während im eigenen Geschäftsbereich die Beendigung der Geschäftsbeziehung keine sinnvolle Alternative darstellt, unterliegt die Möglichkeit eines Abbruchs der Geschäftsbeziehung als Abhilfemaßnahme bei betroffenen unmittelbaren Zulieferern klaren Voraussetzungen, die in § 7 Abs. 3 LkSG geregelt sind und gemeinschaftlich erfüllt sein müssen:

  1. Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur dann geboten, wenn die Verletzung einer geschützten Rechtsposition bzw. einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird[1].
  2. Die Umsetzung der im Konzept – gemeinsam mit dem Zulieferer – erarbeiteten Maßnahmen nach Ab...

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