Wie ausgeführt, ist es eines der Ziele des Beschwerdeverfahrens, Betroffenen Zugang zu Abhilfe zu verschaffen. Entsprechend dieser Zielsetzung verpflichtet das Gesetz Unternehmen zu Maßnahmen, wenn sie über das Beschwerdeverfahren Kenntnisse über Verletzungen von Menschenrechten und Umweltstandards bzw. das unmittelbare Bevorstehen solcher Verletzungen erhalten.

Stell das Unternehmen fest, dass es im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer zu einer Verletzung gekommen ist oder dass eine solche Verletzung unmittelbar bevorsteht, muss das Unternehmen Abhilfemaßnahmen ergreifen. Unterlässt es dies oder ergreift die Maßnahme nicht rechtzeitig, ist dies eine Ordnungswidrigkeit.

Darüber hinaus kann sich aus einem Hinweis über das Beschwerdeverfahren substantiierte Kenntnis einer Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem mittelbaren Zulieferer ergeben. In diesem Fall muss das Unternehmen unverzüglich eine anlassbezogene Risikoanalyse durchführen, angemessene Präventionsmaßnahmen ergreifen, ein Konzept zur Beendigung erstellen und ggf. seine Grundsatzerklärung aktualisieren.[1]

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