Folgende menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sollten nach dem Katalog des § 2 LkSG betrachtet werden:
Menschenrechtliche Risiken:
- Verstoß gegen das Verbot der Kinderarbeit
- Verstoß gegen das Verbot von Zwangsarbeit und alle Formen der Sklaverei
- Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung
- Verstoß gegen das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
- Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigung
- Widerrechtliche Verletzung von Landesrechten
- Verstoß gegen das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater / öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zur Beeinträchtigung führen können.
- Verstoß gegen das Verbot eines Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Umweltbezogene Risiken:
- Verstoß gegen ein aus dem Minamata-Übereinkommen resultierendes Verbot[1]
- Verstoß gegen das Verbot der Produktion und / oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich der Stockholm-Konventionen sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen[2]
- Verstoß gegen das Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens[3]
Umweltschädliche Praktiken können auch als menschenrechtliches Risiko gelten
Führen umweltschädliche Praktiken zu einer Verletzung der im Gesetz genannten Menschenrechte, gelten diese als menschenrechtliches Risiko, ungeachtet dessen, ob sie unter die genannten umweltbezogenen Übereinkommen fallen.
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