Folgende menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sollten nach dem Katalog des § 2 LkSG betrachtet werden:

Menschenrechtliche Risiken:

  • Verstoß gegen das Verbot der Kinderarbeit
  • Verstoß gegen das Verbot von Zwangsarbeit und alle Formen der Sklaverei
  • Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  • Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung
  • Verstoß gegen das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
  • Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigung
  • Widerrechtliche Verletzung von Landesrechten
  • Verstoß gegen das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater / öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zur Beeinträchtigung führen können.
  • Verstoß gegen das Verbot eines Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Umweltbezogene Risiken:

  • Verstoß gegen ein aus dem Minamata-Übereinkommen resultierendes Verbot[1]
  • Verstoß gegen das Verbot der Produktion und / oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich der Stockholm-Konventionen sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen[2]
  • Verstoß gegen das Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens[3]
 
Hinweis

Umweltschädliche Praktiken können auch als menschenrechtliches Risiko gelten

Führen umweltschädliche Praktiken zu einer Verletzung der im Gesetz genannten Menschenrechte, gelten diese als menschenrechtliches Risiko, ungeachtet dessen, ob sie unter die genannten umweltbezogenen Übereinkommen fallen.

[1] Das globale Übereinkommen von Minamata hat das Ziel, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor anthropogenen Emissionen und der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden zu sichern. Das Abkommen umfasst den gesamten Lebenszyklus von Quecksilber – vom primären Quecksilberbergbau bis zur Entsorgung von Quecksilberabfall. Weitere Informationen hierzu unter https://www.bmuv.de/themen/gesundheit-chemikalien/chemikalien/minamata-uebereinkommen.
[2] Ziel des Stockholmer Übereinkommens ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Chemikalien ("persistent organic pollutants" = POPs). Viele POPs sind Pflanzenschutzmittel, die jedoch in Deutschland schon seit langem verboten sind. Diese schwer abbaubaren Stoffe werden inzwischen weltweit, oft fernab vom Herstellungs- oder Einsatzort nachgewiesen. Sie reichern sich im Fettgewebe von Lebewesen an und können schädliche Auswirkungen für Mensch und Tier haben. Weitere Informationen hierzu unter https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/03_Antragsteller/13_Rechtsvorschriften/03_intern_abk/03_pop/psm_intern_abk_pop_node.html.
[3] Mit der Konvention wurden erstmals weltweit geltende Regelungen über Zulässigkeit und Kontrolle von Exporten gefährlicher Abfälle getroffen. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen benötigen die Zustimmung des Ausfuhrlandes, sämtlicher Durchfuhrländer sowie des Einfuhrlandes. Insbesondere sollen hierdurch Staaten geschützt werden, die nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügen. Weitere Informationen hierzu unterhttps://www.bmuv.de/gesetz/basler-uebereinkommen-ueber-die-kontrolle-der-grenzueberschreitenden-verbringung-gefaehrlicher-abfaelle-und-ihrer-entsorgung.

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