Rz. 28

§ 2 Abs. 3 Nr. 1–8 LkSG enthält analog dem Ansatz bei den Menschenrechten eine Reihe von Verboten zum Schutz der Umwelt. Unter den im Detail beschriebenen Verboten finden sich u. a.:

  • das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten,
  • das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen,
  • das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Minamata-Übereinkommens,
  • das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe sowie
  • umfassende Verbote hinsichtlich der Ausfuhr gefährlicher Abfälle gem. den Bestimmungen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

Der Katalog der umweltbezogenen Verbote ist deutlich überschaubarer als im Menschenrechtsbereich; die involvierten Bundesministerien konnten sich in diesem Bereich nur auf einen Minimalkonsens verständigen.[1]

 

Rz. 29

Neben den in § 2 Abs. 3 LkSG spezifisch aufgeführten umweltbezogenen Verboten findet sich in § 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG im Segment der menschenrechtlichen Risiken das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission sowie eines übermäßigen Wasserverbrauchs, wenn infolgedessen die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt werden, einer Person der Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt wird, einer Person der Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört wird oder die Gesundheit einer Person geschädigt wird. Insbes. diese Regelungen könnten ein Einfallstor für Klimaklagen werden, welche von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) orchestriert werden.[2]

[1] Vgl. Gehling/Ott/Lüneborg, CCZ 2021, S. 232.
[2] Vgl. Gehling/Ott/Lüneborg, CCZ 2021, S. 232.

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