Die Risikoanalyse ist im eigenen Geschäftsbereich, bei den unmittelbaren Zulieferern und den mittelbaren Zulieferern durchzuführen. Je nach Geschäftsbereich unterscheidet sich die Art der Risikoanalyse.

Das LkSG sieht 2 mögliche Arten der Risikoanalyse vor: die regelmäßige Risikoanalyse und die anlassbezogene Risikoanalyse.

  • Bei der regelmäßigen Risikoanalyse sind Unternehmen verpflichtet, im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern einmal jährlich eine Analyse der Risiken vorzunehmen. Als unmittelbarer Zulieferer nach dem LkSG gilt dabei jeder, zu dem direkte Vertragsbeziehungen bestehen.
  • Die anlassbezogene Risikoanalyse ist erforderlich, wenn das Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte hat, die eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem oder mehreren mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen.[1] Sie ist außerdem indiziert, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, wie z. B. bei Änderung der Geschäftstätigkeit, Einführung neuer Produkte oder Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Beschwerden.[2]

Der Umfang der jeweiligen Risikoanalyse selbst richtet sich nach den in § 3 LkSG festgelegten Sorgfaltsmaßstäben (Sorgfaltspflichten). Dem einzelnen Unternehmen wird damit ein Handlungs- und Ermessensspielraum eingeräumt, der sich nach den in § 3 Abs. 2 LkSG festgelegten Kriterien richtet (Stichwort Angemessenheit).

Diese Angemessenheitskriterien bestehen aus

  1. Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
  2. dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines Risikos oder der Verletzung einer Pflicht,
  3. der typischerweise zu erwartenden Schwere und Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer Pflicht und
  4. der Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens zu dem Risiko oder der Verletzung einer Pflicht.

Nach diesen Kriterien hat sich das Unternehmen ein eigenes fachliches Konzept zu geben, nach dem die konkrete Risikoanalyse durchgeführt werden soll.

Dieses Fachkonzept beinhaltet neben dem konkreten Ablauf der Risikoanalyse, den Aufbau und die Struktur der Risikoanalyse und abstrakte Überlegungen dazu, welche Ressourcen benötigt werden, welche Daten erhoben werden sollen und wie die Bewertung der identifizierten Risiken ausgewertet werden soll.

Es ist das unternehmensspezifische Ziel der Risikoanalyse festzuhalten, von dem ausgehend die nächsten Schritte einzuleiten sind. Das Unternehmen hat also darüber zu entscheiden, wie vertieft die Risiken geprüft werden sollen, ob nur die rechtlichen Bestimmungen des LkSG oder noch darüber hinaus gehende Überlegungen angestellt werden sollen.

Hierfür sind auch die oben genannten Angemessenheitskriterien ausschlaggebend. In einem Fachkonzept werden bspw. Überlegungen dazu angestellt, in welcher Branche das Unternehmen sich befindet, wie risikoanfällig diese Branche ist, welche Arten von Lieferantenbeziehungen unterhalten werden. Die Angemessenheit der Risikoanalyse eines Unternehmens aus der Textilproduktion mit Produktionsstätten in Kambodscha und Thailand ist sicherlich aus rein sachlichen Gegebenheiten anders zu bewerten als ein Marketingbüro mit nur einem Standort in Berlin. Hier hat das Unternehmen also eine Eigenbewertung vorzunehmen.

 
Wichtig

Angemessenheitskriterien sind gleichermaßen zu betrachten

Die Kriterien stehen nicht in bestimmter Hierarchie zueinander. Vielmehr sind sie gleichermaßen zu betrachten.

Handreichung des BAFA zur Risikoanalyse

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständige Behörde für die Kontrolle und Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz stellt auf Ihrer Webseite die "Handreichung zur Umsetzung der Risikoanalyse nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes“" zur Verfügung. Diese konkretisiert die fachlichen Anforderungen aus Sicht der aufsichtsführenden Behörde.

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