Auf der europäischen Ebene haben sich im Dezember 2022 die EU-Länder auf ein umfassendes Lieferkettengesetz geeinigt. Am 1.6.2023 haben die Abgeordneten im EU-Parlament mehrheitlich für eine Verschärfung des ursprünglichen Vorschlags der EU-Kommission gestimmt. Die endgültige Umsetzung des europäischen Lieferkettengesetzes hängt nun von einer gemeinsamen Positionierung des Europäischen Parlaments und des Ministerrats ab. Das zu erwartende Gesetz erweitert in vielen Aspekten den Geltungsbereich über das bestehende LkSG hinaus, was höchstwahrscheinlich Anpassungen bzw. Verschärfungen des deutschen Gesetzes erfordern wird.

Im Vergleich zum deutschen LkSG weist der europäische Entwurf einige Unterschiede auf, die speziell den Anwendungsbereich des Gesetzes und die Tiefe der Überprüfung der Lieferkette betreffen, was für das Thema der Anlassbezogenheit bei mittelbaren Zulieferern relevant ist:

  1. Erweiterung des Anwendungsbereichs auf europäische Unternehmen und Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU tätig sind und mehr als 250 Arbeitnehmer sowie einen Umsatz von über 40 Mio. EUR weltweit aufweisen. Damit betrifft der geplante Gesetzentwurf deutlich mehr Unternehmen als das aktuelle deutsche Gesetz.
  2. Ausdehnung der Sorgfaltspflichten auf alle mittelbaren Geschäftspartner. Die EU-Richtlinie erfordert von verpflichteten Unternehmen die Berücksichtigung der gesamten Lieferkette, was dazu führt, dass eine lediglich anlassbezogene Integrierung mittelbarer Zulieferer nicht mehr ausreichend sein wird.
  3. Die neue EU-Regelung wird womöglich eine zivilrechtliche Haftung für Unternehmen vorsehen. Betroffene können demnach Schadensersatz vor europäischen Gerichten einklagen.

Diese Punkte verdeutlichen, dass die Regelungen des europäischen Gesetzentwurfs deutlich über das deutsche LkSG hinausgehen. Eine größere Anzahl von Unternehmen wird dem Gesetz unterliegen und die Zusammenarbeit in der Lieferkette wird über den unmittelbaren Zulieferer hinaus an Bedeutung gewinnen. Hierauf sollten sich die Unternehmen bereits heute einstellen, wenn sie die Vorgaben des deutschen Gesetzes in die eigenen Prozessabläufe integrieren.

 
Hinweis

Handreichung des BAFA zur Risikoanalyse hilft bei der Umsetzung.

Weiterführende Informationen sowie Hilfestellung zur Umsetzung der Risikoanalyse bei mittelbaren Zulieferern in der Lieferkette liefert:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2022): Risiken ermitteln, gewichten und priorisieren. Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.

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