Vor Zeilen 129–142a

Die Zeilen 129–142a dienen der Ermittlung des nach § 10a GewStG abzugs- und vortragsfähigen Verlusts.[1] Die Beträge sind ohne Vorzeichen einzutragen.

Der auf das Ende des Erhebungszeitraums 2021 festgestellte Vortrag des Gewerbeverlustes ist nicht gesondert anzugeben, sondern wird von Amts wegen berücksichtigt.

Diese Zeilen sind auch von Personengesellschaften auszufüllen. Einzutragen sind dann die auf die Mitunternehmerschaft entfallenden Gesamtbeträge. Die gesellschafterbezogene Zuordnung zu den einzelnen Mitunternehmern erfolgt in der Anlage EMU; vgl. Zeile 142a.

Die Voraussetzungen der Unternehmens- und Unternehmeridentität für den Verlustabzug gilt auch bei mehrstöckigen Personengesellschaften einschl. der atypischen stillen Gesellschaft. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in diesen Fällen auf die unmittelbare, nicht die mittelbare Gesellschafterstellung abzustellen.[2]"Gesellschafter" der Untergesellschaft i. S. d. Unternehmeridentität ist daher nach Ansicht der Finanzverwaltung die Obergesellschaft, nicht deren Gesellschafter. Das bedeutet, dass ein Wechsel der Gesellschafter der Obergesellschaft nicht zum Untergang von Verlusten bei der Untergesellschaft führt, aber andererseits gewerbesteuerliche Fehlbeträge der Obergesellschaft aus der Zeit vor der Gründung der doppelstöckigen Personengesellschaft nicht mit positiven Gewerbeerträgen der Untergesellschaft verrechnet werden können.

Die Beschränkung des Verlustabzugs nach § 10a GewStG ist bei der Gewerbesteuer als Objektsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar, und zwar auch für den Fall, dass es durch die Abzugsbeschränkung zu einem endgültig nicht mehr verrechenbaren Verlust kommt.[3]

Ist der Verlust auf einzelne Sparten aufzuteilen, sind die entsprechenden Angaben in der Anlage ÖHG zu machen.

Zeile 129

In Zeile 129 ist der Gewerbeverlust einer Personengesellschaft einzutragen, der im Rahmen eines Rechtsformwechsels von einem Einzelunternehmen übernommen worden ist, der aber abzugs- und vortragsfähig bleibt. Das ist der Fall, wenn die sachliche Steuerpflicht bei einer Umwandlung bestehen bleibt, die persönliche Steuerpflicht aber auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist. Nach R 2.7 Abs. 2 GewStR betrifft dies ein Einzelunternehmen, das durch Hinzutritt weiterer Personen zu einer Personengesellschaft wird. Dann bleibt der Verlustvortrag des Einzelunternehmens erhalten; er kann bei der Personengesellschaft aber nur von dem auf den früheren Einzelunternehmer entfallenden Gewerbeertrag abgezogen werden.[4]

Die Verteilung auf die einzelnen Mitunternehmer erfolgt in der Anlage EMU (Zeile 8).

Der umgekehrte Fall des Rechtsformwechsels von einer Personengesellschaft in einen Einzelunternehmer wird in den Zeilen 145–147 berücksichtigt.

Zeile 130

Diese Zeile enthält weitere Fälle, in denen der Gewerbeverlust bei Übergang auf einen anderen Steuerpflichtigen erhalten bleibt.[5]

Der Gewerbeverlust einschließlich Verlustvortrag bleibt abzugsfähig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft eingebracht wird oder wenn 2 Personengesellschaften verschmolzen werden. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft auch Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft werden. Der Verlust kann dann aber nur von den auf die Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft entfallenden Gewerbeerträgen der übernehmenden Personengesellschaft abgezogen werden. Sind die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft nicht identisch mit denen der übertragenden Personengesellschaft oder ändern sich die Beteiligungsquoten, ist eine gesellschafterbezogene Verlustverrechnung erforderlich, die in der Anlage EMU vorgenommen werden kann.

Entsprechendes gilt bei der Realteilung; dann kann jeder der ehemaligen Gesellschafter den Gewerbeverlust der realgeteilten Personengesellschaft insoweit fortführen, als er seiner Beteiligung an der Personengesellschaft entspricht.

Scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus (Anwachsung) oder wird die Personengesellschaft auf einen Gesellschafter verschmolzen, erwirbt dieser das Vermögen der Personengesellschaft. Der Gewerbeverlust der Personengesellschaft bleibt insoweit abziehbar, als er auf den übernehmenden Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote in der übertragenden Personengesellschaft entfällt. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist.

Die Verteilung auf die einzelnen Mitunternehmer erfolgt in der Anlage EMU (Zeile 9).

Zeile 131

Diese Zeile betrifft nur Organgesellschaften und ist im Zusammenhang mit Zeile 130 zu sehen. Bei dem Übergang des Gewerbeverlusts durch Anwachsung, aber auch durch Realteilung, kann der übernehmende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft sein, die Organgesellschaft ist. Bei Organgesellschaften sind vororganschaftliche Verluste nicht abzugsfähig, sondern werden bis zur Beendigung der Organschaft "eingefroren". Sind die Gewerbeverlu...

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