Vor Zeilen 13–25

Die Zeilen 13–25 enthalten die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft. Das eigene Einkommen des Organträgers muss um die Auswirkungen der Gewinnabführung oder Verlustübernahme sowie der von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen bereinigt sein. Das ist in Zeilen 270 ff. der Anlage GK des Organträgers geschehen. Die Zeilen 13 ff. der Anlage OT enthalten die Einkommenszurechnung und die Korrektur des Einkommens der Organgesellschaft um die Auswirkungen der Bruttomethode.

Ist die Organgesellschaft selbst Organträger von nachgeordneten Organgesellschaften, sind in den Daten auch die Besteuerungsgrundlagen der nachgeordneten Organgesellschaften enthalten, die auf diese Weise durch die Organschaftskette bis zu dem obersten Organträger "durchgeleitet" werden.

Die in die Zeilen 13 ff. einzutragenden Daten werden nach § 14 Abs. 5 KStG für die Organgesellschaft und den Organträger bindend gesondert festgestellt und sind aus dieser Feststellung in die Anlage OT zu übernehmen.

Zeile 13

In Zeile 13 ist das Einkommen der Organgesellschaft einzutragen. Dieser Betrag entspricht Zeile 31 der Anlage OG der Organgesellschaft; er ist gesondert festgestellt. In diesem Betrag sind die von der Organgesellschaft geleisteten Ausgleichszahlungen nicht mehr enthalten. Ist die Organgesellschaft selbst Organträger von nachgeschalteten Organgesellschaften, sind in diesem Betrag auch die Einkommen der nachgeschalteten Organgesellschaften enthalten. Ausgangswert bei der Ermittlung des Organeinkommens in Zeile 25 der Anlage OG ist der Wert aus Zeile 43 der Anlage ZVE der Organgesellschaft. In diesem Wert sind die Einkommen der nachgeordneten Organgesellschaften über Zeile 38 der Anlage ZVE des Zwischenorganträgers bereits enthalten und werden über Zeile 31 dessen Anlage OG und Zeile 13 der Anlage OT des obersten Organträgers diesem zugerechnet.

Ist die steuerpflichtige Körperschaft Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Organträger ist, sind die auf die einzelnen Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft entfallenden Besteuerungsgrundlagen über die Anlage FE-OT zu erfassen.

Zeilen 14–14a

In diesen Zeilen wird das dem Organträger zuzurechnende Einkommen um Einkunftsteile bereinigt, die einer rechtsformabhängigen Steuerbefreiung unterliegen. Nach der Bruttomethode des § 15 Satz 1 Nr. 2, 2a und Satz 2 KStG sind diese Steuerbefreiungen nicht auf der Ebene der Organgesellschaft, sondern der des Organträgers anzuwenden. Es ist also erst auf der Ebene des Organträgers anhand dessen Rechtsform zu prüfen, ob die Steuerbefreiungen eingreifen.

Die Eintragungen sind getrennt danach zu machen, ob der Organträger der Körperschaftsteuer (Zeile 14) oder der Einkommensteuer (Zeile 14a) unterliegt. In beiden Fällen sind die Daten in der Vorspalte einzutragen, und zwar ein positiver Betrag mit positivem, ein negativer Betrag mit negativem Vorzeichen. Der Betrag aus Zeile 14 wird aus der Vorspalte in die Hauptspalte übertragen, um dort dem Organeinkommen hinzugerechnet oder abgerechnet zu werden. Dadurch geht das korrigierte Organeinkommen über Zeile 25 der Anlage OT und Zeile 38 der Anlage ZVE in das zu versteuernde Einkommen des Organträgers, der eine Körperschaft ist, ein. Der Betrag in Zeile 14a wird dagegen nicht in die Hauptspalte übertragen, da er nur Einkommensteuerpflichtige betrifft. Er ist bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen.

Die Beträge in den Zeilen 14 und 14a sind jeweils in einer Summe einzutragen und werden auch in jeweils einer Summe nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt. Eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Besteuerungsgrundlagen erfolgt in der Anlage nicht. Auch erfolgt keine gesonderte Feststellung der Einzelfaktoren. Sie bilden nur unselbstständige Besteuerungsgrundlagen der Feststellung des Korrekturbetrags. Für die Ermittlung der Korrekturbeträge stellt die Finanzverwaltung ein Berechnungsschema zur Verfügung, das über www.Elster.de abgerufen werden kann. In die Zeilen 14 und 14a der Anlage OT sind auch die Beträge der Zeilen 59 und 60 der Anlage OG einzutragen; insoweit wird auf die Erl. hierzu verwiesen.

Soweit die Einkünfte über eine Organträger-Personengesellschaft bezogen werden, ergeben sich die Angaben zur Berechnung des steuerpflichtigen Teils der Einkünfte aus der Anlage FE-OT.

Durch die Korrekturbeträge in den Zeilen 14 und 14a wird die modifizierte Bruttomethode umgesetzt, bei der über die Anwendung von rechtsformabhängigen Steuerfreistellungen bei Besteuerungsgrundlagen aus der Organgesellschaft auf der Ebene des Organträgers entschieden wird. Zur modifizierten Bruttomethode siehe vor Zeile 1 der Anlage OG.

In Betracht kommen im Wesentlichen folgende Korrekturen:

  • In Zeile 14 sind die nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Bezüge mit negativem Vorzeichen einzutragen, wenn die Organgesellschaft Ausschüttungen von einer Kapitalgesellschaft erhalten hat, an der sie beteiligt ist. Erfasst werden auch Einkünfte, die zwar nicht nach § 8b Ab...

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