1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck dient, ebenso wie die Anlagen FE-K und FE-K-Bet nicht als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung, sondern als Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Personengesellschaften, die Mitunternehmerschaften sind. Die Daten der Anlage FE-OT werden in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft weiter verarbeitet. Der Vordruck ist von einer Personengesellschaft auszufüllen, die Organträger einer Organgesellschaft ist. Nicht erfasst werden Personengesellschaften, die keine Mitunternehmerschaften, sondern nur vermögensverwaltend tätig sind. Diese Personengesellschaften können nicht Organträger sein.

Die Mitunternehmerschaft hat den Vordruck unabhängig davon auszufüllen, ob ihre Gesellschafter Körperschaftsteuersubjekte oder natürliche Personen sind. Der Vordruck nimmt die nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft auf und verteilt sie auf die Gesellschafter der Mitunternehmerschaft. Für jeden Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft sind die ihn betreffenden Besteuerungsgrundlagen in der Anlage FE-OT zuzuordnen. Jeder Gesellschafter wird insoweit als Organträger behandelt. Zusätzlich ist für jeden Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft, der die Rechtsform einer Körperschaft hat, eine Anlage OT auszufüllen. Die Anlage FE-OT ist gesondert für jede Organgesellschaft auszufüllen. Die insgesamt einzutragenden Werte ergeben sich aus der gesonderten Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG der Organgesellschaft.

Die Anlage FE-OT erfasst die auf die Personengesellschaft entfallenden Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft, die der Organträger-Personengesellschaft und in einem zweiten Schritt über die gesonderte Gewinnfeststellung den Gesellschaftern zugerechnet werden.

Der Vordruck enthält auf der Vorderseite für jede Zeile die Summe der Besteuerungsgrundlagen und auf der Rückseite die anteiligen Besteuerungsgrundlagen für den jeweiligen Gesellschafter, wobei die Gliederung hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen identisch ist. Lediglich die Zeile 29 fehlt in dem Formular für den einzelnen Beteiligten, da sie mit dem Wirtschaftsjahr nur eine einheitlich für die Personengesellschaft geltende Angabe enthält.

Für jede Organgesellschaft und für jeden an der Mitunternehmerschaft Beteiligten ist ein eigener Vordruck FE-OT auszufüllen und an das für die Personengesellschaft zuständige Finanzamt zu übersenden

Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.

Zeilen 1–2

In diesen Zeilen sind der Name der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft anzugeben, für die dieser Vordruck abgegeben wird, sowie die Steuernummer. Auf Seite 1 ist in Zeile 2 auch die Nummer der Anlage anzugeben, wenn mehrere Anlagen FE-OT zu erstellen sind.

Zeilen 3–10

Diese Zeilen bleiben frei.

2 Teil I: Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft/Gemeinschaft

2.1 Allgemeine Angaben

Zeilen 11–12

In diesen Zeilen ist die Organgesellschaft zu bezeichnen, deren Besteuerungsgrundlagen in dem Vordruck erfasst werden. Außerdem sind das für die Organgesellschaft zuständige Finanzamt und die Steuernummer anzugeben.

Zeilen 13–20

Diese Zeilen bleiben frei.

2.2 Beträge laut gesonderter und einheitlicher Feststellung nach § 14 Abs. 5 bei der Organgesellschaft

Vor Zeilen 21–29

In den Zeilen 21–29 sind die der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft einzutragen, wie sie sich aus der gesonderten Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG ergeben. Die Daten werden in der Anlage OG der Organgesellschaft ermittelt, gehen von dort in die gesonderte Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG ein, werden in die Anlage FE-OT übernommen, dort auf die einzelnen Mitunternehmer aufgeteilt und dann in die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der Personengesellschaft überführt. Bei der Körperschaft, die Gesellschafter der Personengesellschaft ist, werden diese Daten über die Anlage OT erfasst.

Zeile 21

In dieser Zeile ist das der Organträger-Personengesellschaft zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft einzutragen. Der Betrag ergibt sich aus der gesonderten Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG der Organgesellschaft, der aus Zeile 31 der Anlage OG abgeleitet ist. In diesem Betrag sind Einkünfte, die einer rechtsformabhängigen Steuerbefreiung unterliegen, noch nicht als steuerfrei ausgeschieden.

Zeilen 22–23

In diesen Zeilen sind die Korrekturen zusammenzufassen, um die das dem Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft zuzurechnende Einkommen zu korrigieren ist. Aus dem Einkommen auszuscheidende Beträge sind abzuziehen, dem Einkommen hinzuzurechnende Beträge sind zu addieren. Der sich ergebende Betrag ist vorzeichengerecht einzutragen, d. h. negative Beträge (Verminderung des Einkommens) sind mit Minuszeichen einzutragen.

In Zeile 22 sind die Korrekturbeträge einzutragen, soweit der Gesellschafter der Personengesellschaft, der als Organträger behandelt wird, der Körperschaftsteuer unterliegt. Zeile 23 erfasst die Korrekturbeträge, soweit der Gesellschafter (Organträger) der Einkommensteuer unterliegt.

Die Kor...

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