Vor Zeile 1 ist im Kopf des Vordrucks die Körperschaft (Organträger) zu bezeichnen und die Steuernummer anzugeben.

Zeile 1

Da ein Organträger für jede seiner Organgesellschaften eine gesonderte Anlage OT abzugeben hat, ist in Zeile 1 die laufende Nummer der jeweiligen Anlage OT anzugeben.

Ist der Organträger eine Personengesellschaft, an der die steuerpflichtige Körperschaft beteiligt ist, ist die Körperschaft wie ein Organträger zu behandeln, hat also die Anlage OT für jede ihrer Organgesellschaften auszufüllen. Die anteiligen Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaften der Personengesellschaft sind von den Gesellschaftern der Organträger-Personengesellschaft aus der von der Personengesellschaft auszufüllenden Anlage FE-OT zu übernehmen.

Zeilen 2–3

In diesen Zeilen sind die Organgesellschaft, für die der Steuerpflichtige Organträger ist, und für die diese Anlage OT ausgefüllt wird, sowie die Steuernummer der Organgesellschaft zu bezeichnen. Ist die Körperschaft an einer Organträger-Personengesellschaft beteiligt, ist diese Personengesellschaft in diesen Zeilen zu bezeichnen.

Zeile 3a

In dieser Zeile ist das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft anzugeben. Wenn die Organgesellschaft und/oder der Organträger ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat, kann sich die Frage stellen, in welchem Vz das Organeinkommen dem Organträger zuzurechnen ist. Die Zurechnung hat zu demjenigen Vz zu erfolgen, in dem die Organgesellschaft ihr Einkommen ohne Organschaft zu versteuern hätte. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft später endet als das des Organträgers.[1]

Zeilen 4–5

In Zeile 4 ist auf den Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG hinzuweisen. In Zeile 5 ist es durch Angabe einer Schlüsselzahl anzugeben, wenn der Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG noch nicht ergangen ist. In diesem Fall sowie wenn die Körperschaft an einer Organträger-Personengesellschaft beteiligt ist und der gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheid noch nicht ergangen ist, sind in der Anlage OT die auf die Körperschaft entfallenden Werte aus der Feststellungserklärung bzw. die voraussichtlichen Werte einzutragen. Ist eine ausländische Personengesellschaft mit ihrer inländischen Betriebsstätte Organträger und hat keine gesonderte Feststellung zu erfolgen, weil nur ein einziger inländischer Beteiligter vorhanden ist, sind die anteiligen Einkünfte gesondert in einer Einzelaufstellung zu ermitteln und einzutragen.

Zeile 6

In dieser Zeile ist durch eine Schlüsselzahl anzugeben, wenn die in der Anlage OT erfassten Werte aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung bzw. der Anlage FE-OT einer Organträger-Personengesellschaft stammen.

Vor Zeilen 7-10

In den Zeilen 7-10 sind Angaben zu machen, die es dem Finanzamt ermöglichen, zu prüfen, ob die für die Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung tatsächlich gegeben ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG setzt die finanzielle Eingliederung voraus, dass der Organträger unmittelbar und/oder mittelbar so beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Maßgebend ist also nicht die Höhe der Beteiligung, sondern die Höhe der Stimmrechte, die unmittelbar oder mittelbar dem Organträger aus seinen Beteiligungen zustehen. Die Mehrheit der Stimmrechte muss dem Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an bis zum Ende des Wirtschaftsjahres zustehen.

Nicht einzutragen sind Stimmrechte an der Organgesellschaft, die weder unmittelbar noch mittelbar dem Organträger zugerechnet werden, die also für die finanzielle Eingliederung nicht berücksichtigt werden. Es sind dies Stimmrechte aus Beteiligungen, die nicht am Anfang des Wirtschaftsjahres ununterbrochen bestanden, Stimmrechte aus mittelbaren Beteiligungen, wenn die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft nicht die Mehrheit der Stimmrechte gewährt, oder Stimmrechte aus einer Beteiligung, die nicht entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 4, 5 KStG das ganze Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft ununterbrochen einer inländischen Betriebsstätte eines Organträgers zuzurechnen waren. Diese Stimmrechte werden nur in Zeile 9 der Anlage OG eingetragen.

Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass in dem Formular nur der Bestand an Stimmrechten zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft abgefragt werden. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, kann die Organschaft scheitern, weil diese Mehrheit nicht ab Beginn des Wirtschaftsjahres oder nicht ununterbrochen bestand. Aus den Eintragungen in Zeilen 7-10 kann also nicht in jedem Fall geschlossen werden, dass die finanzielle Eingliederung in dem erforderlichen Umfang bestand. Entsprechende Angaben sind in Zeilen 6-10 der Anlage OG zu machen.[2]

Zeile 7

In dieser Zeile ist anzugeben, dass eine unmittelbare Organschaft besteht, weil dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung zustehen. Besteht neben der unmittelbare...

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