Vor Zeilen 124–143

Die Zeilen 124–143 nehmen die Folgen einer Verschmelzung oder Spaltung bei der übertragenden Körperschaft auf. Im Formular wird zwischen der Abspaltung (Zeilen 125–143) einerseits sowie Formwechsel in eine Personengesellschaft, Verschmelzung und Aufspaltung (Zeilen 144–147) andererseits differenziert. Beide Fälle unterscheiden sich dadurch, dass die übertragende Körperschaft bei der Abspaltung bestehen bleibt, also weiterhin ein Eigenkapital haben muss und ein steuerliches Einlagekonto bzw. einen Sonderausweis haben kann, während sie bei der Verschmelzung und Aufspaltung erlischt und daher weder ein Eigenkapital noch ein steuerliches Einlagekonto noch ein Sonderausweis mehr bestehen kann (zur Behandlung dieser Vorgänge bei der übernehmenden Körperschaft Zeilen 100–114).

Handelt es sich um eine Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person oder um einen Formwechsel der Körperschaft in eine Personengesellschaft, sind zusätzliche Angaben in den Zeilen 167–172 bzw. Zeilen 173–178 zu machen.

Zeile 124

Diese Zeile weist als Zwischensumme den Bestand des Sonderausweises aus.

17.1 Fiktive Herabsetzung des Nennkapitals nach § 29 Abs. 1 KStG

Die Zeilen 125–143 erfassen den Fall, dass die Körperschaft übertragender Rechtsträger einer Abspaltung ist.

Zeile 125

Nach § 29 Abs. 1 KStG wird der Abgang an Nennkapital bei der übertragenden Körperschaft im Wege der Verschmelzung und Spaltung wie eine Kapitalherabsetzung, und damit entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG behandelt. Dies wird für die Abspaltung in den Zeilen 125ff. dargestellt.

§ 29 Abs. 1 KStG ordnet an, dass das ganze Nennkapital als herabgesetzt gilt. Das betrifft auch die Abspaltung, bei der die übertragende Körperschaft mit vermindertem Vermögen bestehen bleibt. Da diese Körperschaft weiter besteht, muss sie auch ein Nennkapital haben. Das wird im Vordruck so dargestellt, dass in Zeile 125 das ganze Nennkapital als herabgesetzt gilt, dann das Nennkapital der übertragenden Körperschaft in den Zeilen 137–142 neu gebildet wird.

In Zeile 125 ist der Betrag des gesamten Nennkapitals der übertragenden Körperschaft einzutragen.

Zeile 126

In der nächsten Stufe ist der Herabsetzungsbetrag mit ausstehenden Einlagen auf das Nennkapital zu verrechnen. In das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden können nur tatsächlich geleistete Einlagen der Anteilseigner. Beträge, die die Anteilseigner (noch) nicht eingezahlt haben, müssen daher ausgeschieden werden.

Zeile 127

In dieser Zeile wird der Betrag in der Vorspalte um den Sonderausweis verringert. Durch den Abzug des Sonderausweises verringert sich der Betrag des (herabgesetzten) Nennkapitals, der in Zeile 128 in das steuerliche Einlagekonto eingestellt wird. In das steuerliche Einlagekonto ist nämlich nur der Betrag des Nennkapitals einzustellen, der aus Einlagen stammt. Die Teile des Nennkapitals, die aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Verwendung von Gewinnrücklagen stammen, und die daher in dem Sonderausweis ausgewiesen sind, können nicht in das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden.

Die Verrechnung mit dem Sonderausweis kann nur in Höhe des vorhandenen Sonderausweises erfolgen. Der Sonderausweis kann 0 betragen, aber nicht negativ werden. Da der Sonderausweis maximal die Höhe des Nennkapitals betragen kann, wird er in dieser Zeile notwendig auf 0 gemindert. Für die Abspaltung kann dies unrichtig sein, da die übertragende Körperschaft bestehen bleibt und weiter einen Sonderausweis haben kann. Daher erfolgt in Zeile 107 eine Zuführung zum Sonderausweis, durch die dieser entsprechend den Verhältnissen der bestehend bleibenden übertragenden Körperschaft neu gebildet wird.

Dadurch, dass der Sonderausweis in Zeile 127 auf 0 gestellt wird, wird erreicht, dass er nicht auf die übernehmende Körperschaft übergehen kann. Eine Zusammenrechnung der Beträge der übertragenden mit denen der übernehmenden Körperschaft erfolgt nur für das steuerliche Einlagekonto, nicht für den Sonderausweis.

Zeile 128

Ist der in der Vorspalte 2 noch verbleibende Betrag der Kapitalherabsetzung positiv, d. h. war der ursprüngliche Herabsetzungsbetrag höher als die Summe aus Sonderausweis und nicht eingezahltem Nennkapital, ist er in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Dies geschieht durch Zurechnung des in der Vorspalte verbliebenen positiven Betrags in Spalte 3.

Zeile 129

In dieser Zeile ergibt sich in Spalte 3 für das steuerliche Einlagekonto der Zwischenstand nach Berücksichtigung der Nennkapitaländerungen für die übertragende Körperschaft aus der Abspaltung. Der Sonderausweis muss notwendig 0 betragen, der Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird positiv sein, da das gesamte Nennkapital (nach Abzug des Sonderausweises und der ausstehenden Einlagen auf das Nennkapital) in das steuerliche Einlagekonto eingestellt worden ist.

17.2 Verringerung des steuerlichen Einlagekontos im Verhältnis des übergehenden Vermögens nach § 29 Abs. 3 KStG

Zeile 130

In den Zeilen 130–135 ist die Verringerung des steuerlichen Einlagekontos durch die Abspaltung zu ermitteln und in Spalte 3 abzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausgangswert der Berechnung der Bestand des ...

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