Zeile 65

Nach § 19 Abs. 4 REITG dürfen Betriebsvermögensminderungen aus einer Beteiligung und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem REIT nur mit Betriebsvermögensmehrungen bzw. Betriebseinnahmen aus einem REIT ausgeglichen werden. Die entsprechende Hinzurechnung zu den Einkünften hat in Zeile 40 zu erfolgen. Im Entstehungsjahr nicht abzugsfähige Verluste aus dem REIT können nach § 10d EStG zurück- und vorgetragen und in dem Rücktrags- oder Vortragsjahr von Vermögensmehrungen aus einer REIT-Beteiligung abgezogen werden. Diese Minderung der steuerpflichtigen Einkünfte erfolgt ebenfalls in Zeile 65 des Vordrucks GK für das Abzugsjahr. Die Regelung hat auch für Körperschaften Bedeutung, da § 8b KStG für eine Beteiligung an einem REIT nach § 19 Abs. 3 REITG nicht gilt, Vermögensminderungen und -mehrungen aus einem REIT also steuerlich berücksichtigt werden.

Kein Abzug der Verluste erfolgt insbesondere, soweit durch eine Umwandlung mit Rückwirkung eine Statusverbesserung der Verluste erreicht würde (§ 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG).

Nicht in Zeile 65einzutragen sind Wertminderungen einer Beteiligung an einem REIT, die auf Dividendenausschüttungen beruhen, die aus steuerlich vorbelastetem Gewinn finanziert worden sind, d. h. aus einem Gewinn, für den die Steuerpflicht nach § 19 Abs. 3 REITG nicht eingreift.[1] Diese Wertminderungen unterliegen den allgemeinen Vorschriften, und damit auch § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG. Sie sind in gleicher Weise wie andere Vermögensminderungen aus Anteilen in der Zeile 192 ff. der Anlage GK zu erfassen.

Zeile 66

In diese Zeile ist der Betrag, der aus der REIT-Beteiligung erzielten Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres einzutragen, der mit einem Verlustvortrag aus dem Vz 2021 oder einem Verlustrücktrag aus dem Vz 2023 verrechnet wird. Auch insoweit ist zu beachten, dass durch diese Verrechnung mit Verlusten keine Statusverbesserung gem. § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG eintreten darf. Sofern dies der Fall ist, kann keine Verlustverrechnung erfolgen und insoweit ist der in Zeile 66 einzutragende Betrag zu kürzen.

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