In dieser Zeile werden zunächst alle Zinsaufwendungen, die den Gewinn handels- oder steuerbilanziell (Zeile 11) verringert haben, hinzugerechnet. Dies dient der korrekten Anwendung der Zinsschranke. Besteht Organschaft, sind diese Zeilen nur von dem Organträger auszufüllen, bei Organschaftsketten von dem obersten Organträger, da die Zinsschranke nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist.

Zunächst werden sämtliche Zinsaufwendungen hinzugerechnet; anschließend (Zeile 179) mindert der abzugsfähige Teil den Gewinn. Der gesamte in einem Wirtschaftsjahr angefallene Zinsaufwand ist aus den Zeilen 11 der Anlage Zinsschranke zu übernehmen. Bei Organträgern ist nur der eigene Zinsaufwand in Zeile 177 zu erfassen; der Zinsaufwand der Organgesellschaft wird in Zeile 178 erfasst.

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