Bevor die periodischen Leasingraten in einen Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt werden, sind im ersten Schritt eventuell in den Leasingraten berücksichtigte Entgelte für Service- oder Versicherungsleistungen herauszurechnen und entsprechend der Inanspruchnahme der Leistung periodengerecht zu erfassen. Diesbezüglich besteht kein Zusammenhang mit der Finanzierung des Leasinggegenstands.

Im zweiten Schritt erfolgt die Aufteilung einer verbleibenden Leasingrate in einen Zins- und Tilgungsanteil. I. d. R. wird für die Aufteilung der Leasingraten in einen Zins- und Tilgungsanteil die Zinsstaffelmethode (als Vereinfachungslösung) vorgeschlagen.[1]

Danach wird zunächst der gesamte Zins- und Kostenanteil bestimmt als Differenz zwischen der Summe aller Leasingraten einerseits und den aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits:

 
  Summe aller Leasingraten
- Verbindlichkeit des Leasingnehmers (= Anschaffungskosten des Leasinggebers, die bei der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt werden)
= Gesamter Zins- und Kostenanteil

Der so ermittelte gesamte Zins- und Kostenanteil wird mithilfe der Zinsstaffelmethode auf die Grundmietzeit verteilt, so dass jeder Periode der Grundmietzeit ein Zinsbetrag zugeordnet wird (siehe Beispiel unten). Die Differenz zwischen jeweiligen Zinsbetrag und Leasingrate einer Periode entspricht dem Tilgungsanteil.

 
Hinweis

GuV-Ausweis des Zins- und Kostenanteils

Der Zins- und Kostenanteil wird i. d. R. auf dem Konto Kaufleasing (SKR 03: 4815; SKR 04: 6250) verbucht. Dieses Konto wird in den Standardkontenrahmen unter der GuV-Position "Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen" ausgewiesen. In der Literatur wird aufgrund des Charakters des Zins- und Kostenanteils als Finanzierungs- bzw. Zinsaufwand zutreffender Weise ein Ausweis unter den "Zinsen und ähnlichen Aufwendungen" gefordert.[2] Daher erscheint auch die Verwendung eines Kontos aus dem Bereich der GuV-Position "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" wie z. B. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (SKR 03: 2100; SKR 04: 7300) oder zinsähnliche Aufwendungen (SKR 03: 2140; SKR 04: 7330) sachgerecht.

In den nachfolgenden Beispielen wird dennoch entsprechend der verbreiteten Vorgehensweise das Konto Kaufleasing verwendet.

[1] Vgl. Horschitz/Groß/Franck/Guschl/Kirschbaum/Schusteck, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 14. Aufl. 2016, S. 314.
[2] Vgl. beispielhaft Noodt, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 255 HGB, Beispiel unter Rz. 47, Stand: 7.11.2018.

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