Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Aktive latente Steuern 0983 1950   Aktive latente Steuern
Passive latente Steuern 0968 3060   Passive latente Steuern
Rückstellung für latente Steuern 0969 3060   Steuerrückstellungen
Aufwendungen aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern 2250 7645   Steuern vom Einkommen und Ertrag
Erträge aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern 2255 7649   Steuern vom Einkommen und Ertrag

So kontieren Sie richtig!

Seit Verabschiedung des BilMoG folgt die Bilanzierung latenter Steuern nach § 274 HGB dem internationalen "Temporary Ansatz". Daher sind latente Steuern über alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten hinweg auf Basis der zeitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen zwischen dem jeweiligen handelsrechtlichen Wertansatz und dem korrespondierenden steuerlichen Wert zu berechnen. Ergibt sich in Summe ein Überschuss der zu versteuernden zeitlichen Differenzen über die abzugsfähigen zeitlichen Differenzen, sind für die zukünftigen Steuerbelastungen passive latente Steuern auszuweisen, die auf das Konto "Passive latente Steuern" 0968 (SKR 03) bzw. 3060 (SKR 04) gebucht werden. Die Gegenbuchung wird auf das Konto "Aufwendungen aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern" 2250 (SKR 03) bzw. 7645 (SKR 04) vorgenommen.

 

Buchungssatz:

Aufwendungen aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern

an Passive latente Steuern

Gleicht sich die Steuerbelastung später aus, ist der Ausweis der passiven latenten Steuern wieder rückgängig zu machen.

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