Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Aktive latente Steuern | 0983 | 1950 | Aktive latente Steuern | |
Passive latente Steuern | 0968 | 3060 | Passive latente Steuern | |
Rückstellung für latente Steuern | 0969 | 3060 | Steuerrückstellungen | |
Aufwendungen aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern | 2250 | 7645 | Steuern vom Einkommen und Ertrag | |
Erträge aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern | 2255 | 7649 | Steuern vom Einkommen und Ertrag |
So kontieren Sie richtig!
Seit Verabschiedung des BilMoG folgt die Bilanzierung latenter Steuern nach § 274 HGB dem internationalen "Temporary Ansatz". Daher sind latente Steuern über alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten hinweg auf Basis der zeitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen zwischen dem jeweiligen handelsrechtlichen Wertansatz und dem korrespondierenden steuerlichen Wert zu berechnen. Ergibt sich in Summe ein Überschuss der zu versteuernden zeitlichen Differenzen über die abzugsfähigen zeitlichen Differenzen, sind für die zukünftigen Steuerbelastungen passive latente Steuern auszuweisen, die auf das Konto "Passive latente Steuern" 0968 (SKR 03) bzw. 3060 (SKR 04) gebucht werden. Die Gegenbuchung wird auf das Konto "Aufwendungen aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern" 2250 (SKR 03) bzw. 7645 (SKR 04) vorgenommen.
Buchungssatz:
Aufwendungen aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern |
an Passive latente Steuern |
Gleicht sich die Steuerbelastung später aus, ist der Ausweis der passiven latenten Steuern wieder rückgängig zu machen.
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