Rz. 18

Die Bestandteile des Lageberichts ergeben sich grundsätzlich durch die Zusammenfassung einzelner Lageberichtsinhalte zu übergeordneten Berichtseinheiten. Innerhalb der letzten Jahre kam es immer wieder zu Änderungen der Inhalte bzw. zu Verlagerungen der Informationen zwischen Anhang und Lagebericht. Diese Änderungen waren primäreuroparechtlich induziert (insbesondere durch Anpassungen an entsprechende Richtlinien) und teils national motiviert. Beispielhaft führten seit dem Jahr 2000 die folgenden Gesetze zu deutlichen Erweiterungen der Inhalte des Lageberichts:

  • Bilanzrechtsreformgesetz 2004 (BilReG),
  • Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz 2005 (VorstOG),
  • Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz 2006 (ÜRiliUG),
  • Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz 2007 (TUG),
  • Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz 2009 (BilMoG),
  • Vorstandsvergütungsangemessenheitsgesetz 2009 (VorstAG),
  • Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie 2015,
  • Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst 2015 (FührposGleichberG),
  • Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz 2015 (BilRUG),
  • Corporate Social Responsibility-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 2017 (CSR-RL-UG),
  • Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 2019 (ARUG II),
  • Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz –FISG),
  • Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Pivatwirtschaft und im öffentlichen Dienst 2021 (FüPoG II), sowie
  • Verordnung (EU) 2020/852 v. 18.6.2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 [EU-Taxonomie-VO] sowie zugehörige Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 v. 6.7.2021.

Dabei hat die Lageberichterstattung insbesondere durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz im Jahre 2017 eine deutliche Änderung der zugrunde liegenden Normenzuordnung erfahren. Daher sind nachfolgend die einzelnen Bestandteile des Lageberichts sowie die zugrunde liegenden Normen vor sowie nach Anpassung des Handelsgesetzbuches durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz aufgeführt (s. Tabelle 4).

 
Teilbereich des Lageberichts Norm vor CSR-RL-UG Norm nach CSR-RL-UG
Darstellung der Grundlagen des Unternehmens DRS 20.36 ff.
Darstellung von Geschäftsverlauf und Geschäftsergebnis und der Lage der Kapitalgesellschaft § 289 Abs. 1 Satz 1 HGB
Analyse von Geschäftsverlauf und der Lage der Gesellschaft § 289 Abs. 1 Satz 2 HGB
Einbezug und Erläuterung der für die Geschäftstätigkeit bedeutenden finanziellen Leistungsindikatoren in die Analyse § 289 Abs. 1 Satz 3 HGB
Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung inklusive der wesentlichen Chancen und Risiken sowie Angabe der zugrunde liegenden Annahmen § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB
Versicherung der gesetzlichen Vertreter, dass der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft nach bestem Wissen im Lagebericht so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken beschrieben sind (gilt nur für Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB, d. h. Kapitalgesellschaften, die Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG und keine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 327a HGB sind) § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB
Verweise auf Inhalte zur Nachtragsberichterstattung im Anhang DRS 20.114
Eingehen auf Risikomanagementziele und -methoden bei der Verwendung von Finanzinstrumenten bezüglich Sicherungsgeschäften § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a HGB
Eingehen auf Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie Risiken aus Zahlungsstromschwankungen bei der Verwendung von Finanzinstrumenten § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b HGB
Eingehen auf den Bereich Forschung und Entwicklung § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB
Eingehen auf Zweigniederlassungen § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB
Verweise auf Angaben zu eigenen Anteilen nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG im Anhang § 289 Abs. 2 Satz 2 HGB
Einbezug und Erläuterung von nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind (gilt nur für große Kapitalgesellschaften) § 289 Abs. 3 HGB
Eingehen auf die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess (gilt nur für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. d. § 264d HGB) § 289 Abs. 5 HGB § 289 Abs. 4 HGB
Informationen bezüglich Übernahmeangeboten, insbesondere: Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals, Stimmrechtsbeschränkungen, Sonderrechte, Stimmrechtskontrollen, Ausgabe-/Rückkaufbefugnisse des Vorstands, Entschädigungsvereinbarungen bei Übernahmeangeboten (gilt nur für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 7 WpÜG d...

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