Um die Betriebe auch in der dritten Coronawelle im Winter 2022 zu unterstützen, wurden die Anspruchsvoraussetzungen und Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld noch einmal durch die Bundesregierung verlängert. Ab dem 1.1.2022 bis zum 31.3.2022 gelten nunmehr für Betriebe, die bedingt durch das Corona-Virus oder aber durch konjunkturelle Ursachen Arbeitsausfälle erleiden u. a. die folgenden Voraussetzungen:

  • Anspruchsentstehung bereits soweit 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % erleiden.
  • Die 10-monatige Bezugsdauer verlängert sich auf 24 Monate (längstens bis 31.3.2022), soweit die Kurzarbeit bis 31.3.2021 eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt wurde
  • Regelungen gelten auch für Leiharbeitnehmer(innen).
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten in Betrieben mit Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen.
  • Antragstellung auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes und die Anzeige auf Kurzarbeit können schriftlich oder online gestellt werden.
  • Pauschale Erstattung i. H. v. 50 % für anfallende Sozialversicherungsbeiträge zu Ausfallstunden.
  • Soweit Urlaubswünsche dem nicht entgegenstehen, ist der Erholungsurlaub wie bisher zur Vermeidung der Kurzarbeit einzubringen.

Im Übrigen haben die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ihre Gültigkeit.

 
Hinweis

Erstattungsantrag für Soziaversicherungsbeiträge

Im Rahmen der Erleichterungen für Arbeitgeber in der Coronakrise konnten Betriebe zusätzlich zum Kurzarbeitergeld auch die pauschalierte Erstattung der von ihnen allein getragenen Sozialversicherungsbeiträge wie folgt beantragen:

  • bis zum 31.12.2021 in Höhe von 100 %
  • vom 1.1.2022 bis 31.3.2022 i. H. v. 50 %

Ab 1.4.2022 fällt diese Erstattungsmöglichkeit wieder ersatzlos weg.

Die erstatteten pauschalierten SV-Beiträge stellen für Pots sonstige Erträge dar, welche seine eigenen Aufwendungen für die soziale Sicherheit seiner Mitarbeiter mindern.

Buchungsbeispiel:

Unternehmer Pots ist aufgrund der coronabedingten Einschränkungen der Öffnung seiner Restaurants gezwungen, seine Mitarbeiter im Monat Juli 2021 in Kurzarbeit zu schicken. Er beantragt bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Erstattung des Kurzarbeitergeldes sowie der pauschalierten SV-Beiträge zu 100 % der von ihm getragenen Kosten. Das Lohnbuchhaltungsbüro des Pots ermittelt Forderungen ggü. der Agentur für Arbeit i. H. v. gesamt 12.000 EUR, welche sich wie folgt zusammen setzen: 4.000 EUR Erstattungsanspruch pauschalierte SV-Beiträge, 8.000 EUR Erstattungsanspruch Kurzarbeitergeld.

Pots bucht die Ansprüche aus der Erstattung der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge wie folgt ein:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1544/1457 Forderung gg. Bundesagentur für Arbeit 4.000 1755/3790 Lohn- und Gehaltsverrechnung 4.000
1755/3790 Lohn- und Gehaltsverrechnung 4.000 2709/4839 Sonstige Erträge unregelmäßig 4.000

Bei Zahlungseingang bucht Pots wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 4.000 1544/1457 Forderung gg. Bundesagentur für Arbeit 4.000

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