Das Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dient der einheitlichen Erfassung der gem. § 6 Abs. 7 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. a FZV in den Fahrzeugregistern zu speichernden Daten sowie zum einheitlichen statistischen Nachweis.[1]

In diesem Verzeichnis sind unter Teil A1A die von den Zulassungsbehörden verwendeten EG-Fahrzeugklassen ausgewiesen. Zu jedem Fahrzeug wird diese Einstufung im Rahmen des Zulassungsverfahrens den für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden der Zollverwaltung übermittelt und für Zwecke der Besteuerung verwendet.

Fahrzeugklassen

  1. Fahrzeuge der Klasse L

    Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie leichte 4-rädrige Kraftfahrzeuge – (s. Richtlinie 2002/24/EG)

    Hierzu gehören:

    Klasse Fahrzeugart

 
L1e zweirädriges Kraftfahrzeug (Kleinkraftrad) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ o. bis zu 4 kW bei Elektromotoren
L2e dreirädriges Kraftfahrzeug (Kleinkraftrad) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ o. bis zu 4 kW bei Elektromotoren od. bei anderen Verbrennungsmotoren
L3e zweirädriges Kraftfahrzeug(Kraftrad) ohne Beiwagen mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
L3e B darunter – Leichtkraftrad (bis 125 cm³ und bis 11 kW)
L4e zweirädriges Kraftfahrzeug (Kraftrad) mit Beiwagen mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
L4e B darunter – Leichtkraftrad (bis 125 cm³ und bis 11 kW)
L5e dreirädriges Fahrzeug mit drei symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
L6e vierrädriges Leichtkraftfahrzeug mit einer Leermasse von bis zu 350 kg (o. Batterien bei Elektrofahrzeug) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder 4 kW bei anderen Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren
L7e 4-rädriges Kraftfahrzeug, das nicht unter L6e fällt, mit einer Leermasse bis 400 kg (bis 550 kg f. Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis zu 15 kW
2.

Fahrzeuge der Klassen M1 und M1G, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens 4 Rädern und höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

2.1 M1: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung
2.2 M1G: Geländefahrzeuge zur Personenbeförderung

Für Fahrzeuge der Klassen M 1 und M1G sind sowohl klassische als auch zweckbestimmte Aufbauarten vorgesehen.

Zu den klassischen Aufbauarten zählen:

Abschnitt 1.01 M1 AA Limousine

Abschnitt 1.02 M1 AB Schräghecklimousine

Abschnitt 1.03 M1 AC Kombilimousine

Abschnitt 1.04 M1 AD Coupé

Abschnitt 1.05 M1 AE Kabrio-Limousine

Abschnitt 1.06 M1 AF Mehrzweckfahrzeug

Abschnitt 1.07 M1 AG Pkw-Pick-up

Zu den zweckbestimmten Aufbauarten zählen:

3.3 M1 SA Wohnmobil
3.4 M1 SB Beschussgeschütz
3.5 M1 SC Krankenwagen
3.6 M1 SD Leichenwagen
3.7 M1 SG Sonstige
3.8 M1 SH Rollstuhlgerecht
3.

Fahrzeuge der Klassen M2, M2G, M3 und M3G, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens 4 Rädern und mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, dies sind:

3.1 M2: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung bis 5 t
3.2 M2G: Geländefahrzeuge zur Personenbeförderung bis 5 t
3.3 M3: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung über 5 t
3.4 M3G: Geländefahrzeuge zur Personenbeförderung über 5 t

verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht.

4.

Fahrzeuge der Klassen N1, N1G, N2, N2G, N3 und N3G, die vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens 4 Rädern – sowie Fahrzeuge der Klasse N mit besonderer Zweckbestimmung, auch wenn sie nicht für die Güterbeförderung ausgelegt und gebaut sind, das sind:

4.1 N1: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung oder mit besonderer Zweckbestimmung bis 3,5 t
4.2 N1G: Geländefahrzeuge zur Güterbeförderung oder mit besonderer Zweckbestimmung bis 3,5 t
4.3 N2: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung oder mit besonderer Zweckbestimmung mit mehr als 3,5 t bis zu 12 t
4.4 N2G: Geländefahrzeuge zur Güterbeförderung oder mit besonderer Zweckbestimmung mit mehr als 3,5 t bis zu 12 t
4.5 N3: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung oder mit besonderer Zweckbestimmung über 12 t
4.6 N3G: Geländefahrzeuge zur Güterbeförderung oder mit besonderer Zweckbestimmung über 12 t

verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht.

5.

Fahrzeuge der Klasse O – Anhänger, die sowohl für die Beförderung von Gütern und Fahrgästen als auch für die Unterbringung von Personen ausgelegt und gebaut sind

5.1 O1: Anhänger bis 0,75 t
5.2 O2: Anhänger mit mehr als 0,75 t bis zu 3,5 t
5.3 O3: Anhänger mit mehr als 3,5 t bis zu 10 t
5.4 O4: Anhänger mit mehr als 10 t

verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht.

6. Fahrzeuge der Klasse T – land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern –
[1] Das Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren...

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