Nach § 3 Nr. 1 KraftStG ist das Halten solcher Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, die nach § 3 Abs. 2 und 3 FZV von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgenommen sind. Der Verweis auch auf § 3 Abs. 3 FZV, der die Möglichkeit einer Zulassung auf Antrag eines ansonsten zulassungsfreien Fahrzeugs regelt, schließt das Halten entsprechender Fahrzeuge in die Begünstigung des § 3 Nr. 1 KraftStG ausdrücklich ein, d. h. eine solche Zulassung auf Antrag steht einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gem. § 3 Nr. 1 KraftStG nicht entgegen. Darüber hinaus entfällt bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, gem. § 3 Abs. 3 KraftStDV die Pflicht zur Abgabe einer Kraftfahzeugsteuererklärung i. S. d. § 3 Abs. 1 KraftStDV.

Grundsätzlich gilt nach § 3 Abs. 1 FZV, dass Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden dürfen, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Eine Zulassung nach § 3 FZV wird gem. § 6 FZV auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Zugelassen wird ein Fahrzeug durch Zuteilung eines Kennzeichens gem. § 8 FZV, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung (§§ 11,12 FZV).

Fahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit

Nach § 1 FZV ist die FZV nur auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger anzuwenden. Fahrzeuge mit bis zu 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und ihre Anhänger sind stets zulassungsfrei und ihr Halten damit nach § 3 Nr. 1 KraftStG steuerfrei.

Fahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit

Nach dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 FZV dürfen nur zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden. Das Zulassungsverfahren selber ist in den §§ 6ff. FZV geregelt. Nach § 3 Abs. 2 FZV sind bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen und bestimmte Arten von Anhängern von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen.

Zulassungsfreie und damit steuerfrei sind folgende Kraftfahrzeugarten:

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen.[1] Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen handelt es sich nach § 2 Nr. 17 FZV um solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern, bestimmt und geeignet sind. Hierbei ist jeweils abzugrenzen, ob bei dem jeweiligen Kraftfahrzeug die "Verrichtung von Arbeiten" oder der Transport von Gütern im Vordergrund steht.
 
Praxis-Beispiel

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Zu den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gehören auch Betonmischfahrzeuge, weil diese Beton transportieren, gleichzeitig mischen und dieses Mischen im Vordergrund steht.

Ein Katalog der verkehrsrechtlich anerkannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen findet sich in dem vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen "Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" (System. Verz.) im Abschnitt A – Gültige Bezeichnungen – in Teil A1B – Fahrzeug- und Aufbauarten national unter Nr. 6.[2]

  • Stapler[3] Bei Staplern handelt es sich nach § 2 Nr. 18 FZV um Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind. Verkehrsrechtlich gehört der Stapler zu den sonstigen Fahrzeugen nach Abschnitt A, in Teil A1B, Nr. 8 des Verzeichnisses zur Systematisierung.
  • einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.[4] Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sind nach § 2 Nr. 16 FZV Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind; vgl. auch Abschnitt A, in Teil A1B, Nr. 5.1 des Verzeichnisses zur Systematisierung.
  • Leichtkrafträder.[5] Leichtkrafträder sind nach § 2 Nr. 10 FZV Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³.
  • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder.[6] Es handelt sich hierbei nach § 2 Nr. 11 FZV um zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:

    1. zweirädrige Kleinkrafträder: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
    2. dreirädrige Kleinkrafträder: mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistun...

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