Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG mit der Zulassung – regelmäßig der Erstzulassung – zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Das Datum der erstmaligen Zulassung ist hierbei ein Begriff des Verkehrsrechts. Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist.[1] Hierbei hat der Halter eines inländischen Fahrzeugs nach § 3 Abs. 1 KraftStDV bei der Zulassungsbehörde eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn das Fahrzeug

  1. zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 3 FZV) zugelassen werden soll,
  2. zum Verkehr auf öffentlichen zugelassen ist und der Halter des Fahrzeugs wechselt oder
  3. während der Dauer der Kraftfahrzeugsteuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer ändert.

Als Kraftfahrzeugsteuererklärung gilt nach § 3 KraftStDV auch die Fahrzeuganmeldung, wenn diese einen entsprechenden Hinweis enthält, hier ist durch "Ankreuzen" der Steuererklärungspflicht genüge getan. Nach § 3 Abs. 3 KraftStDV ist eine Steuererklärung in den Fällen nicht erforderlich, in denen das Halten des Fahrzeugs nach § 3 Nrn. 1 oder 2 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist .

Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht dauert solange an, wie das Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist. Für die Dauer der Zulassung wird das Fahrzeug i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG gehalten; vgl. 1.3. Ist dieser Zulassungszeitraum eines Fahrzeuges kürzer als ein Monat, so dauert die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG einen Monat (Mindestmonatsfrist).

In Fällen einer widerrechtlichen Benutzung (vgl. 1.4) beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag der widerrechtlichen Benutzung und dauert bis zum Ablauf dieser Benutzung. Dauert die widerrechtliche Benutzung weniger als einen Monat, so greift die Mindestmonatsfrist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Hierbei ist bei wiederholter widerrechtlicher Benutzung des Fahrzeugs durch dieselbe Person innerhalb eines Zeitmonats die Kraftfahrzeugsteuer für den Mindestzeitraum nur einmal festzusetzen. Bei widerrechtlicher Benutzung eines Fahrzeugs durch verschiedenen Personen ist auch innerhalb eines Monats für jede dieser widerrechtlichen Benutzungen Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen.[2]

Wird ein Fahrzeug nach § 9 Abs. 3 FZV saisonal zugelassen, beginnt die Steuerpflicht ab dem Zeitpunkt der vorgesehenen Gültigkeit des Saisonkennzeichens und endet entsprechend mit dem vorgesehenen Zeitpunkt des Gültigkeitsendes desselben.

Der Betriebszeitraum (Saison) wird auf volle Monate bemessen und muss nach § 9 Abs. 3 S. 3 FZV mindestens zwei Monate umfassen. Die Steuerpflicht für inländische Fahrzeuge dauert solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens aber einen Monat.[3]

Fällt die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung (z. B. nach §§ 3, 3a, 3b oder 3d KraftStG) weg, so beginnt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KraftStG die Steuerpflicht im Zeitpunkt des Wegfalls dieser Vergünstigung. Sie dauert regelmäßig so lange an, wie das Fahrzeug dann zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat (Mindestmonatsfrist). In Fällen, in denen eine zeitlich befristete Steuerbefreiung, wie z. B. für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG, ausgelaufen ist, findet die Mindestmonatsfrist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KraftStG keine Anwendung.

Die Dauer der Steuerpflicht ist regelmäßig nach vollen Monaten zu bemessen. Diese Mindestmonatsfrist greift auch bei sog. statistischer Anmeldung (Registrierzulassungen, Tageszulassungen), insbesondere durch Fahrzeughersteller und -handel oder Dienstleister.[4] Dies gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG auch in Fällen, in denen ein Fahrzeug saisonal zugelassen wird.

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