§ 3 KraftStG[1] enthält unter der Überschrift "Ausnahmen von der Besteuerung" eine enumerative Aufzählung von Fahrzeugen, deren Halten (§ 1 Abs. Nrn 1 und 2 KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Auch eine widerrechtliche Benutzung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der im § 3 KraftStG aufgelisteten Fahrzeuge führt nach § 2 Abs. 5 KraftStG nicht zu einer Steuerpflicht. Auf die Steuerbefreiungen nach § 3 KraftStG besteht ein Rechtsanspruch, der ggf. im Rechtsbehelfsverfahren im Finanzrechtsweg durchgesetzt werden kann.

Über die Steuerbefreiungen des § 3 KraftStG hinaus sind im KraftStG weitere Vorschriften zu Steuerbefreiung und -begünstigung in Form der Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer enthalten, insbesondere:

Die Vorschriften für das Verfahren, wie ein Fahrzeughalter seinen Anspruch auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, auf Kraftfahrzeugsteuerermäßigung für das Halten eines Fahrzeugs oder auf Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Kraftfahrzeuganhänger nach § 10 Abs. 1 und § 10a KraftStG geltend machen kann, sind in der KraftStDV enthalten.

Neben den Vergünstigungsvorschriften des Kraftfahrzeugsteuerrechts existieren auch außerhalb des KraftStG noch besondere Vorschriften zur Begünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung mit eigenen Verfahrensvorschriften, z. B. nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehene Befreiungen.

 
Achtung

Oldtimer-Kennzeichen, rote Kennzeichen

In Fällen, in denen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer an die Zuteilung eines Kennzeichens nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG – Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV und bestimmte rote Kennzeichen nach§ 16 FZV anknüpft, kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG nicht in Betracht. Es mangelt in diesen Fällen insbesondere am Begriff des Haltens eines Fahrzeugs. Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG ist vielmehr die Zuteilung des besonderen Kennzeichens. Für die Einordnung eines Fahrzeugs als Oldtimer sind verkehrsrechtliche Vorschriften, in erster Linie die der FZV[3] und die der StVZO,[4] maßgebend; vgl. insbesondere die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 22 FZV. Ein Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV wird auf Antrag des Fahrzeughalters für ein Fahrzeug zugeteilt, das vor dreißig oder mehr Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens durch die Zulassungsbehörden auf Grundlage der einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften ist für die Hauptzollämter als Festsetzungsbehörden für die Kraftfahrzeugsteuer bindend. Die Hauptzollämter sind hier an die von den Verkehrsbehörden – insb. Zulassungsbehörden – getroffenen Feststellungen gebunden; vgl. § 2 Abs. 2 Nrn 1 und 2 KraftStG. Diese Einstufung in eine bestimmte Fahrzeugart wird von den Verkehrsbehörden in der nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II[5] dokumentiert. Bei der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO .[6]

Eine fahrzeugbezogene Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG gilt nur dann und so lange, wie das betreffende Fahrzeug tatsächlich zu einem in der Vorschrift begünstigten Zweck verwendet wird. Mit Wegfall der Verwendung zu den steuerbegünstigten Zwecken entfällt regelmäßig auch die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für das Halten dieses Fahrzeugs. Denkbar ist hierbei jedoch auch der Fall, dass sich an den Wegfall einer Steuerbefreiung unmittelbar eine andere Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG anschließt.

 
Praxis-Beispiel

Wechsel der Steuerbefreiung

Die Gemeinde hält ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich zum Wegebau eingesetzt wird (Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 KraftStG). Nachdem die Gemeinde mangels Finanzausstattung keine Wege mehr baut, setzt sie den Wagen nach Umbeschriftung zur Straßenreinigung ein (Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG).

In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung wegfallen, hat der Steuerpflichtige/Fahrzeughalter dies nach § 7 Abs. 2 KraftStDV dem zuständigen HZA unverzüglich und schriftlich anzuzeigen.  Das HZA hat die Kraftfahrzeugsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG entsprechend dann neu festzusetzen, wenn nicht die Voraussetzungen für eine andere Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zeitgleich eingetreten sind. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht und damit auch der Entrichtungszeitraum nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 KraftStG beginnen mit dem Zeitpunkt des Wegfa...

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