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Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

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[Vorspann]

Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, sowie des § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständiges Hauptzollamt

Örtlich zuständig ist

 

1.

für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung[1] [Bis 31.08.2023: § 46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung] örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;

 

2.

für ausländische Fahrzeuge

 

a)

zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,

 

b)

in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;

 

3.

für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.

[1] Geändert durch Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.07.2023. Anzuwenden ab 01.09.2023.

§ 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr]

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[2] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] überwacht die Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnun...

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