Das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist gleichbedeutend mit dem verkehrsrechtlich gegebenen Recht zur dauernden Nutzung aller öffentlichen Straßen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG müssen Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein; vgl. auch § 3 Abs. 1 FZV. Nach § 6 FZV wird diese Befugnis auf Antrag erteilt.

Die Person, der dieses Recht erteilt wird, ist damit Halter des Fahrzeugs. Halter i. S. d. FZV kann eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft oder –vereinigung, aber auch eine Stiftung sein. Für den Erwerb der Eigenschaft Halter eines Fahrzeugs durch eine natürliche Person ist nicht Voraussetzung, dass diese Person volljährig ist. Dieses Recht, ein Fahrzeug zu halten, wird regelmäßig durch die förmliche Zulassung erworben. Eine solche umfasst Folgendes:

  • Erteilung der Betriebserlaubnis[1];
  • Zuteilung des amtlichen Kennzeichens[2];
  • Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I.[3]

Bei minderjährigen Fahrzeughaltern muss zusätzlich eine Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Zulassungsfreie Fahrzeuge i. S. d. § 3 Abs. 2 FZV dürfen unter den Voraussetzungen des § 4 FZV in Betrieb gesetzt werden oder nach § 3 Abs. 3 FZV auf Antrag ebenfalls zugelassen werden. Zulassungsfreie Fahrzeuge spielen kraftfahrzeugsteuerrechtlich keine Rolle, da ihr Halten nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein nach § 3 Nr. 1 FZV zulassungsfreies Fahrzeug auf Antrag nach § 3 Abs. 3 FZV zugelassen wird. Die Formulierung des § 3 Nr. 1 KraftStG war durch Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes[4] entsprechend neu gefasst worden und schließt, neben § 3 Abs. 2 FZV, der die Ausnahmen von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens regelt, ausdrücklich auch § 3 Abs. 3 FZV, der die Möglichkeit einer Zulassung auf Antrag regelt, in die Begünstigung des § 3 Nr. 1 KraftStG ein. Ein Grund für einen Antrag auf Zulassung kann die mit einer Zulassung verbundene Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung sein, die wiederum von einer Bank bei Kreditfinanzierung – z. B. einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine – zur Hinterlegung verlangt wird.

Ob ein im Inland zugelassenes zulassungspflichtiges Fahrzeug tatsächlich im Inland oder im Ausland genutzt wird, ist für den Begriff des Haltens und damit für die Besteuerung ebenso unerheblich wie der Umfang, in dem ein Fahrzeug tatsächlich genutzt wird. Entscheidend ist das Recht zur Nutzung auf öffentlichen Straßen und Plätzen und nicht, ob davon Gebrauch gemacht wird oder werden kann. Nach dem die Vorinstanz[5] bestätigenden Beschluss des BFH[6]. hat die Verhängung von Dieselfahrverboten für davon betroffene Halter keinen Einfluss auf die Höhe der für das Halten des betroffenen Fahrzeugs zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer.

 
Wichtig

Kurzzulassungen

Der Kraftfahrzeugsteuerpflicht unterliegt auch das Halten von aus statistischen, innerbetrieblichen oder anderen Gründen nur für kurze Zeit angemeldeten Fahrzeugen z. B. durch Fahrzeughändler, unabhängig davon, ob ein solches Fahrzeug tatsächlich auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen wird. Gleiches gilt auch für sog. Registrierzulassungen, hierbei werden Fahrzeuge für einen Tag zugelassen.

Dieses Verfahren wird genutzt, um Fahrzeuge als "Tageszulassungen mit 0 km" werbewirksam vergünstigt zu verkaufen oder wohl auch, um die Vergangenheit eines Autos als Reimport- oder Mietwagen zu verschleiern.

Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Kraftfahrzeuges ist entsprechend mit der Zulassung des Kraftfahrzeuges nach § 3 Abs. 1 FZV erfüllt, unabhängig davon, ob überhaupt oder in welchem Umfang von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, im Einzelfall Gebrauch gemacht wird.[7]

Das Verkehrsrecht kennt im Übrigen den Begriff der Registrierzulassung nicht, er wird vielmehr für solche Zulassungen verwendet, deren eigentliches Ziel nicht die Teilnahme am Straßenverkehr mit den betreffenden Fahrzeugen ist. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich löst eine solche Zulassung, wie jede Zulassung, eine Steuerpflicht für mindestens einen Monat aus (Mindestmonatsfrist nach § 5 Abs. 1 KraftStG). Im Ergebnis ist für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer auch nicht von Bedeutung, ob das Zulassungsverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist. So kann der Tatbestand des Haltens i. S. d. § 1 Abs. 1 KraftStG auch dann erfüllt sein, wenn das zugeteilte Kennzeichen nicht auf Kennzeichenschilder geprägt wurde und entsprechend auch ein Abstempeln des Kennzeichens unterblieben ist. Maßgebend ist stets, ob eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt worden ist. Diese ist auch hier Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Ob der Fahrzeughalter diese Zulassungsbescheinigung tatsächlich erhalten hat, ist hingegen für den kraftfahrzeugsteuerrechtlic...

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