BMF, 9.11.2012, IV D 4 - S 6118/08/10001

Hinsichtlich der Mindestdauer der Steuerpflicht bei jeweils kurzzeitigem Halten und widerrechtlicher Benutzung von Fahrzeugen bitte ich Folgendes zu beachten:

 

1. Halten von Fahrzeugen

Die Steuerpflicht für inländische Fahrzeuge dauert, solange diese zum Verkehr zugelassen sind, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 KraftStG). Haftpflichtversicherte Fahrzeuge eines genehmigten Typs oder mit erteilter Einzelgenehmigung werden auf Antrag durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung zugelassen (§ 3 Absatz 1 FZV in der seit 1.7.2012 gültigen Fassung). Nur mit der abgestempelten amtlichen Kennzeichnung ist ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. BGH-Beschluss vom 21.9.1999, 4 StR 71/99, BGHSt 45 S. 197).

Die Mindestdauer der Steuerpflicht betrifft das Halten von Fahrzeugen, die nur kurzzeitig verkehrsrechtlich zugelassen werden. Diese zulässige Typisierung erleichtert die Verwirklichung des Steueranspruchs verfahrensrechtlich und berücksichtigt dabei verfügbare personelle und finanzielle Mittel (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7.12.1999, 2 BvR 301/98, BStBl 2000 II S. 162). Steuerschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 KraftStG).

Wird ein Fahrzeug während der Mindestdauer der Steuerpflicht mehrmals nur kurzzeitig zugelassen, außer Betrieb gesetzt und im Anschluss wieder zugelassen, hat jeder einzelne Zulassungsvorgang die Mindestbesteuerung zur Folge. Im Falle wiederholter Tatbestandsverwirklichung innerhalb des Mindestzeitraumes von einem Zeitmonat ist in der Inanspruchnahme wiederholt einer Person oder verschiedener Personen jeweils für den Mindestzeitraum keine Doppelbesteuerung zu sehen. Die Kraftfahrzeugsteuer bezieht sich nicht auf die handelnde Person. Anknüpfungspunkt ist die zum Erlangen der Halterstellung einer Person notwendige und jeweils vollzogene Fahrzeugzulassung als Vorgang des Rechtsverkehrs. Die Kraftfahrzeugsteuer ist auch keine auf das Fahrzeug bezogene Objektsteuer, sondern eine Verkehrsteuer, deren Gegenstand das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.4.1986, VII R 167/83, BStBl 1986 II S. 763).

Ausnahmen sind abschließend geregelt (§ 5 Absatz 2 bis 5 KraftStG). Sie betreffen insbesondere den Halterwechsel bei Fahrzeugveräußerung (Absatz 5). Der Mindestzeitraum ist für den bisherigen Halter nicht anzuwenden. Die Steuerpflicht endet hier auf den Tag genau. Diese Sonderregelung geht von ununterbrochener verkehrsrechtlicher Zulassung des Fahrzeugs aus.

Besonderheiten gelten in Insolvenzfällen.

 

2. Widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen

Bei widerrechtlicher Benutzung von Fahrzeugen besteht die Steuerpflicht, solange diese Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 KraftStG). Eine widerrechtliche Benutzung liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird (§ 2 Absatz 5 KraftStG). Dieser Tatbestand ist seinem Wesen nach ein Ergänzungstatbestand und stellt abweichend vom Halten auf die tatsächliche Nutzung eines Fahrzeugs ab. Steuerschuldner ist jede Person, die das Fahrzeug benutzt (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 KraftStG).

Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Realaktes der widerrechtlichen Benutzung. Bei wiederholter widerrechtlicher Benutzung des Fahrzeugs durch dieselbe handelnde Person innerhalb eines Zeitmonats ist die Kraftfahrzeugsteuer für den Mindestzeitraum nur einmal festzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 12.5.1965, II 59/62 U, BStBl 1965 III S. 425). Sofern das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum als einen Monat widerrechtlich benutzt wird, ist der festgestellte tatsächliche Benutzungszeitraum auf den Tag genau zu besteuern.

Nutzen verschiedene Personen das Fahrzeug nacheinander widerrechtlich, entsteht die Kraftfahrzeugsteuer jeweils in der Person der einzelnen Benutzer auch dann, wenn ihre Benutzungshandlungen in den Mindestzeitraum von einem Zeitmonat fallen, für den die Steuerpflicht des vorherigen Benutzers besteht. Der Tatbestand der widerrechtlichen Benutzung wird für jeden Benutzer, der mithin Steuerschuldner ist, verwirklicht (vgl. BFH-Urteil vom 22.4.1986a.a.O.).

Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt jedoch, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde bzw. wenn die Steuer wegen Haltens des Fahrzeuges bereits unbefristet festgesetzt ist (§ 2 Absatz 5 Satz 2 KraftStG).

 

3. Aufeinanderfolge von Halten und widerrechtlicher Benutzung

Sind das Halten und die widerrechtliche Benutzung des Fahrzeugs innerhalb des Mindestzeitraumes nacheinander verwirklicht, ist der jeweilige Tatbestand erfüllt. Die Steuerpflicht dauert jeweils mindestens einen Zeitmonat. Dies gilt unbeachtlich der Reihenfolge der Tatbestände und unabhängig davon, ob es sich beim Steuerschuldner um dieselbe Person oder verschiedene Personen handelt.

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