Rz. 89

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgaben absetzbar ist, sind bei der Entnahme des Kfz der Teilwert[1], bei der Nutzungsentnahme die im Unternehmen entstandenen Ausgaben[2], wobei die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kostenbestandteile wie z.  B. die Kfz-Steuer, die Kfz-Versicherungen und die Rundfunkgebühren für das Autoradio nicht zu berücksichtigen sind.[3] Zu den Ausgaben zählen neben den laufenden Kosten auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Es gilt der allgemeine Steuersatz von 19 % gemäß § 12 Abs. 1 UStG.

 

Rz. 90

Die Finanzverwaltung ist mit BMF-Schreiben vom 13.4.2004[4] davon abgewichen, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben die ertragsteuerlichen Grundsätze gelten. Deshalb sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf den nach § 15a Abs. 1 UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraum für den betreffenden Gegenstand zu verteilen (Neutralitätsgrundsatz).

Dies bedeutet für einen Pkw, der nach den amtlichen AfA-Tabellen einer Nutzungsdauer von 6 Jahren unterliegt, dass für Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Nutzungsentnahme die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über den Berichtigungszeitraum von 5 Jahren zu verteilen sind.

 

Rz. 91

Nach Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums sind die auf den Gegenstand entfallenden Kosten vollständig in die Bemessungsgrundlage eingeflossen und somit in den Folgejahren bei der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Rz. 92

Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 500 EUR, sind diese nicht auf mehrere Jahre zu verteilen, sondern im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu berücksichtigen.

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