BMF, 13.4.2004, IV B 7 - S 7206 - 3/04

(1) Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG wird der Umsatz bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes) nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, bemessen.

Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG wird der Umsatz bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (unentgeltliche Erbringung einer Dienstleistung) nach den bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten bemessen. Dabei sind auch Ausgaben zu berücksichtigen, die den Unternehmer nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (z.B. Arbeitslohn für Arbeitnehmer des Unternehmers).

§ 10 Abs. 4 UStG gilt entsprechend für die in § 10 Abs. 5 UStG bezeichneten Leistungen, wenn die nach § 10 Abs. 4 UStG ermittelte Bemessungsgrundlage das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG übersteigt.

(2) Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Ermittlung der Kosten i.S. d. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG Folgendes:

Unter den Kosten sind die Ausgaben des Unternehmers für die Erbringung der sonstigen Leistung zu verstehen (Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie). Zu den Kosten zählen deshalb auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert worden sind. Die Vorsteuerbeträge, die nach § 15 UStG abziehbar sind, sind keine Kosten.

Zu den zu berücksichtigenden Kosten gehören z.B. Aufwendungen des Unternehmers für den laufenden Betrieb oder Unterhalt des dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, aber auch Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstandes sind dabei abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen Gegenstand jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen (Neutralitätsgrundsatz). Nach Ablauf des jeweils nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraums sind die auf den Gegenstand entfallenden Kosten vollständig in die Bemessungsgrundlage eingeflossen und in den Folgejahren nicht mehr als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Betragen bei einem Gegenstand die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 500 Euro, sind diese nicht auf mehrere Jahre zu verteilen, sondern im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu berücksichtigen.

(3) Die vorstehenden Grundsätze sind ab 1.7.2004 anzuwenden.

Hinsichtlich der vor dem 1.7.2004 angeschafften Gegenstände ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn bis zum 30.6.2004 bei der Berechnung der Kosten insoweit grundsätzlich von den bei der Ertragsteuer zugrunde gelegten Kosten ausgegangen wird. Dabei ist das bei In-Kraft-Treten der Neuregelung noch nicht verbrauchte Abschreibungsvolumen nicht auf den nach § 15a UStG maßgeblichen verbleibenden Berichtigungszeitraum zu verteilen.

Beispiel:

U hat zum 1.1.2003 ein Ferienhaus zum Kaufpreis von 100.000 Euro zzgl. USt und Grund und Boden erworben. U hat das Haus vollständig seinem Unternehmen zugeordnet, da er dieses Haus als Ferienhaus jeweils kurzfristig steuerpflichtig vermieten will. Die Kosten sind wie folgt zu verteilen:

Anschaffung 1.1.2003 100.000 Euro
   
Kosten 2003 (ertragsteuerliche Afa i.H.v. 2 %) 2.000 Euro
   
Kosten 2004 (bis 30.6.2004) 1.000 Euro
   
Kosten 2004 (ab 1.7.2004 gem. Absatz 2) 5.000 Euro
   
Kosten ab 2005 bis 2012 je 10.000 Euro

(4) Beruft sich der Unternehmer hinsichtlich der nichtunternehmerisch genutzten Wohnung in einem vor dem 1.7.2004 angeschafften und dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für einen Zeitraum vor dem 1.7.2004 auf die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.7.2003 (BStBl 2004 II S. … ; Anm.: Das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl 2004 II veröffentlicht) sind die der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG zugrunde zu legenden Kosten auch für Zeiträume vor dem 1.7.2004 nach den in Absatz 2 dargestellten Grundsätzen zu ermitteln.

Beispiel:

U hat ein am 1.1.2002 für 100.000 Euro zzgl. USt erworbenes Zweifamilienhaus vollständig seinem Unternehmen zugeordnet. Die Räume im Erdgeschoss (50 % der Nutzfläche des Gebäudes) benutzt er als Praxisräume für seine Steuerberaterpraxis. Die Räume im Obergeschoss nutzt er für eigene Wohnzwecke. U beruft sich hinsichtlich der nichtunternehmerisch genutzten Wohnung mit Wirkung ab 1.1.2002 auf die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.7.2003 (a.a.O.). Die Kosten sind wie folgt zu ermitteln:

Anschaffung 1.1.2002

Bemessungsgrundlage anteilig für die nichtunternehmerische Wohnung 50 % der Anschaffungskosten

Kosten 2002 5.000 Euro
   
Kosten 2003 5.000 Euro
   

Kosten 2004

usw.
5.000 Euro

(5) Die den vorstehenden Ausführungen entgegen stehenden Grundsätze des Abschnitts 155 Abs. 2 Satz 2 und des Abschnitts 158 Abs. 3 und 4 UStR 2000 sind nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 und

UStG §...

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