Wer einem Angestellten oder Beauftragten als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Geschäftsleben[1] oder für die Verletzung einer Pflicht gegenüber seinem Unternehmen beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen[2] einen Vorteil anbietet oder zukommen lässt, macht sich wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar. Wer als Angestellter oder Beauftragter einen solchen Vorteil fordert oder annimmt, macht sich wegen Bestechlichkeit strafbar.[3]

Bei Amtsträgern[4] ist allein schon das Anbieten oder die Zuwendung unerlaubter Vorteile in Zusammenhang mit der Dienstausübung unter Strafe gestellt[5] und umgekehrt das Fordern, Versprechen lassen und die Annahme solcher Vorteile.[6] Auf die Absicht einer unerlaubten Bevorzugung kommt es nicht an. Soll die Vorteilszuwendung zu einer pflichtwidrigen Bevorzugung verleiten, liegt erschwerend Bestechung[7] oder Bestechlichkeit[8] vor.

Strafbarkeit nach dem deutschem Korruptionsstrafrecht kann also bereits bei der unlauteren direkten oder indirekten Beeinflussung des Leistungswettbewerbs auf Grund privater Vorteile bzw. Gefährdung des Vertrauens in die fachliche Unabhängigkeit der öffentlichen Verwaltung durch private unerlaubte Vorteile vorliegen. Das eröffnet einen weiten Anwendungsbereich für Korruptionsstrafrecht und ergänzt den ohnedies schon weiten Umfang einer möglichen Strafbarkeit wegen Verletzung von Vermögenssorgepflichten gegenüber dem Arbeitgeber nach dem Untreuetatbestand (§ 266 StGB).

Mit der "Pflichtverletzung" ist 2015 in Anpassung an international übliche Korruptionsdefinitionen der bisherige Bestechungstatbestand im Geschäftsverkehr um das sogenannte "Geschäftsherrenmodell" ergänzt worden. Die praktischen Auswirkungen dieser Änderung sind allerdings beschränkt: Wegen des Verweises auf die Verletzung von Pflichten "beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen" erfordert auch die "Geschäftsherrenvariante" des Bestechungstatbestands im Ergebnis die Verletzung einer Pflicht, die zu Wettbewerbsvorteilen für den Vorteilsgeber führt. Dementsprechend ist im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen worden, dass allein die Verletzung von Compliance-Pflichten nicht zu einer Strafbarkeit wegen Bestechung führt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge