(1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:

 

1.

[1]aus dem Ersten Teil — Einleitende Vorschriften —

 

a)

über den Anwendungsbereich die §§ 2, 2a Absatz 1 und 3 bis 5,

 

b)

über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 1, 4 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 sowie die §§ 4, 5 und 7 bis 15,

 

c)

über die Verarbeitung geschützter Daten § 29b Absatz 1 und § 29c Absatz 1, wobei die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken auch zulässig ist, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist,

 

d)

über das Steuergeheimnis § 30 Absatz 1 bis 9 und 11 mit folgenden Maßgaben:

aa)

die bei der Verwaltung von Kommunalabgaben bekannt gewordenen Verhältnisse dürfen auch offenbart und verwertet werden, soweit es der Durchführung eines anderen Abgabeverfahrens dient, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft,

bb)

bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes Öffentliches Interesse vorliegt, Behörden und Schadensbeteiligten Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters erteilt werden,

cc)

die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist neben den in Absatz 4 Nummer 2b genannten Fällen auch zulässig, soweit sie der Erfüllung der im Sächsischen Statistikgesetz vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (Sächs-GVBl. S. 198) geändert worden ist, festgelegten Aufgaben des Statistischen Landesamtes dient,

dd)

die Entscheidung nach Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c trifft das Hauptorgan der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

ee)

die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist auch zulässig, soweit sie durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,

 

e)

über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

 

f)

über die Rechte der betroffenen Person die §§ 32a bis 32f mit der Maßgabe, dass in § 32c Absatz 5 an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte tritt und eine Beschränkung der Auskunftspflicht nach Satz 1 dieser oder diesem gegenüber nicht geltend gemacht werden kann,

 

g)

über den gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32i Absatz 9 Satz 1,

Bis 30.12.2023:

1.

aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -

a)

über den Anwendungsbereich § 2,

b)

über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 1, Absatz 4 mit der Maßgabe, dass Zwangsgelder und Kosten nicht als Nebenleistungen anzusehen sind, Absatz 5 sowie §§ 4, 5 und 7 bis 15,

c)

über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben:

aa)

die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern und die Tourismusabgabe; die bei der Verwaltung dieser Abgaben bekannt gewordenen Verhältnisse dürfen auch offenbart und verwertet werden, soweit es der Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens dient, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft,

bb)

bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,

cc)

die Entscheidung nach Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c trifft das Hauptorgan der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

d)

über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

 

2.

[2]aus dem Zweiten Teil — Steuerschuldrecht —

 

a)

über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,

 

b)

über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37 bis 50,

 

c)

über steuerbegünstigte Zwecke die §§ 51 bis 68,

 

d)

über die Haftung die §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, § 72a Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 73 bis 75 und 77,

Bis 30.12.2023:

2.

aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -

a)

über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

b)

über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,

c)

über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,

d)

über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, § 72a Absatz 1, 2 und 4, §§ 73 bis 75 und 77,

 

3.

aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -

 

a)

[3]über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 80, 81 sowie 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, die §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, die §§ 87a, 87c bis 87e sowie 88 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 88a und 89 Absatz 1, die §§ 90 bis 93 Absatz 1 bis 6, die §§ 95 sowie 96 Absatz 1 bis 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99 und 101 Absatz 1, die §...

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