1Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
1. |
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, |
2. |
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen