Rz. 26
Kleinst-KGaAs dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, die sich auf die mit großen Buchstaben in der Standard-Bilanzgliederung des § 266 Abs. 2, 3 HGB bezeichneten Posten beschränkt (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB). Von der Aufgliederung des Grundkapitals und der Rücklagen kann abgesehen werden (§ 152 Abs. 4 AktG).
Gem. § 275 Abs. 5 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften abweichend von den grundsätzlich vorgegebenen Gliederungsschemata ihre Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt verdichten:
- Umsatzerlöse
- Sonstige Erträge
- Materialaufwand
- Personalaufwand
- Abschreibungen
- Sonstige Aufwendungen
- Steuern
- Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag
Außerdem kann eine Kleinst-KGaA auf die Fortführung einer GuV-Rechnung durch eine Darstellung der Ergebnisverwendung verzichten (§ 158 Abs. 3 AktG).
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