Rz. 82

Kleinstkapitalgesellschaften[1] – einschließlich haftungsbegrenzter Kleinstpersonengesellschaften i. S. d. 264a HGB – und Kleinstgenossenschaften[2] dürfen nach § 275 Abs. 5 HGB eine wesentlich verkürzte GuV-Rechnung nur mit den Positionen

  • Umsatzerlöse,
  • sonstige Erträge,
  • Materialaufwand,
  • Personalaufwand,
  • Abschreibungen,
  • sonstige Aufwendungen,
  • Steuern und
  • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

aufstellen. Bei Anwendung des Standardschemas des § 275 Abs. 2 und 3 HGB getrennt auszuweisende Posten, insbesondere des Finanzergebnisses, werden bei Verwendung der Erleichterung in den Posten "sonstige Erträge" bzw. "sonstige Aufwendungen" zusammengefasst.

 

Rz. 83

Kleinstkapitalgesellschaften in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft und KGaA können auch von der Darstellung der Ergebnisverwendung gem. § 158 Abs. 1 AktG absehen.[3]

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