Um die Eignung der Rechtsform KG beurteilen zu können, soll zunächst ein Blick auf die wesentlichen Vor- und Nachteile der KG geworfen werden.

1.7.1 Vorteile einer KG

Zu nennen sind vor allem die

  • Möglichkeit einer Kapitalbeschaffung durch die Aufnahme von Kommanditisten, ohne dass diese an der Geschäftsführung zu beteiligen sind,
  • schnelle und dauerhafte Kapitalbeschaffung anstelle einer Bankfinanzierung,
  • weitgehende Haftungsbeschränkung auf Ebene der Kommanditisten,
  • nur eingeschränkten Veröffentlichungspflichten für die KG.

1.7.2 Nachteile einer KG

Nachteilig ist

  • die unbeschränkte persönliche Haftung der Komplementäre,
  • das eingeschränkte Kontrollrecht (aus Sicht der Kommanditisten).

1.7.3 Die KG in der Praxis

Vor allem mittelständische Unternehmen greifen gerne auf die Rechtsform der KG zurück. Doch auch für alle anderen Handelsbetriebe ist die KG zu empfehlen, besonders wenn für einen Teil der Gesellschafter eine Einschränkung der Haftung gewünscht oder erforderlich ist.

Eine beschränkte Haftung wirkt sich im Regelfall negativ auf die Kreditwürdigkeit aus. Dieser Nachteil tritt bei einer KG aber meist nicht ein, da zumindest ein Gesellschafter unbeschränkt und persönlich haftet.

Die im Regelfall nur kapitalmäßige Beteiligung der Kommanditisten führt dazu, dass die KG selbst für größere Unternehmen eine interessante Rechtsform und eine Alternative zur Aktiengesellschaft darstellt.

Ferner greifen auch sog. Publikumsgesellschaften (Verlustzuweisungsgesellschaft, Abschreibungsgesellschaft) auf die KG zurück; insbesondere die GmbH & Co. KG[1] ist dabei beliebt. Um ihre Projekte finanziert zu bekommen, wird die Investitionssumme auf eine Vielzahl an Kommanditeinlagen aufgesplittet.

Doch auch Kleingewerbetreibenden steht der Weg in die KG offen. Seit der Handelsrechtsreform[2] können diese eine KG gründen und sich in das Handelsregister eintragen lassen.[3]

[2] Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) v. 22.6.1998, BGBl 1998 I S. 1474.

1.7.4 KG mit Familienangehörigen

Durch die Möglichkeit, die Haftung eines Teils der Gesellschafter auf eine bestimmte Haftsumme zu beschränken, ist die KG auch für Familiengesellschaften geeignet. So können insbesondere auch minderjährige Kinder recht einfach an der Gesellschaft beteiligt werden; dies auch mit steuerrechtlicher Wirksamkeit.[1]

Allerdings sind hierbei einige Fallstricke zu beachten. So kann die Mitunternehmereigenschaft eines als Kommanditist in die KG aufgenommenen Kindes verneint werden, wenn es seine Gewinnanteile nicht entnehmen darf oder keine angemessene Verzinsung erhält.[2] Behält sich der Vater vor, die Kommanditanteile des Kindes zum Buchwert wieder zu übernehmen[3] oder werden nahezu alle Kontroll- und Widerspruchsrechte versagt,[4] wird der Familienangehörige steuerrechtlich ebenfalls nicht als Gesellschafter anzusehen sein.

1.7.5 GmbH & Co. KG

Aus der Praxissicht ist noch auf eine besondere Ausgestaltung der KG hinzuweisen – die GmbH & Co. KG. Bei dieser Rechtsform wird die Komplementärstellung durch eine GmbH eingenommen; ein angesichts der Vertragsfreiheit rechtlich zulässiger Schritt.

Ist die GmbH zugleich die alleinige Komplementärin, hat dies wirtschaftlich zur Folge, dass de facto bei allen Gesellschaftern die Haftung beschränkt ist. Denn die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen[1] und dieses wird zudem regelmäßig gering gehalten, sodass der Haftungsumfang insgesamt recht überschaubar bleibt. Sicher der Hauptgrund, weshalb die GmbH & Co. KG eine beliebte Rechtsform darstellt.

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