Die Kommanditgesellschaft (KG) hat mit der OHG gemeinsam, dass sie eine Handelsgesellschaft ist. Der wesentliche und für die Praxis bedeutsamste Unterschied liegt darin, dass nur ein Teil der Gesellschafter – der bzw. die Komplementär(e) – für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt haftet. Der oder die anderen Gesellschafter – die Kommanditisten – haften nur beschränkt auf die Höhe ihrer im Gesellschaftsvertrag bestimmten Haftungssumme; bis 2023 war dies die Vermögenseinlage (§ 161 Abs. 1 HGB).

Auch ist ein Kommanditist grundsätzlich nicht zur Mitarbeit verpflichtet; er nimmt damit wirtschaftlich u. U. nur die Stellung eines Kapitalgebers ein. Deshalb kann die KG auch für die Beteiligung von Familienangehörigen an einem Betrieb die geeignete Rechtsform sein. Daneben ist die KG eine gerne für Publikumsgesellschaften gewählte Gesellschaftsform, z. B. als sog. Verlustzuweisungsgesellschaft oder Abschreibungsgesellschaft.

2.3.1 Vorteile

Die Zweiteilung auf der Haftungsebene für die Gesellschafter ist prägend und zugleich der Vorteil der KG. Dies erleichtert die Kapitalbeschaffung, durch die Vollhaftung des Komplementärs besteht aber auch eine höhere Kreditwürdigkeit. Kein Mindestkapital und flexible Entnahmemöglichkeiten sind weitere Vorteile.

2.3.2 Nachteile

Die Stellung des Komplementärs ist sehr wichtig, nicht nur angesichts dessen Entscheidungskompetenz. Scheidet der alleinige Vollhafter aus, bewirkt dies die Auflösung der KG.

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