Die Geschäftsführung einer KG steht allein den persönlich haftenden Gesellschaftern zu. Jeder der Komplementäre kann allein handeln, soweit es sich um Geschäfte handelt, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt.[1]

Die Kommanditisten sind dagegen von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Dieser gesetzliche Ausschluss lässt sich aber vertraglich anders regeln. Soweit es sich jedoch um Geschäftsvorfälle handelt, die den Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs übersteigen, billigt auch das Gesetz den Kommanditisten ein Mitspracherecht zu, wie z. B. bei einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs, größeren Baumaßnahmen bzw. der Aufnahme höherer Darlehen.[2]

Jeder Komplementär ist allein zur Vertretung der KG befugt.[3] Diese können für die KG Willenserklärungen wirksam abgeben bzw. empfangen. Einem Kommanditisten ist eine Vertretung gesetzlich versagt;[4] er kann allenfalls eine Prokura oder Generalvollmacht erhalten.

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