Zusammenfassung

 
Begriff

Der Zweck einer Kommanditgesellschaft (KG) ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Die KG ist damit eine Personenhandelsgesellschaft. Prägend für die KG ist die zweigeteilte Haftung der Gesellschafter: Der Komplementär haftet unbeschränkt, der Kommanditist hingegen nur in beschränktem Umfang.

In rechtlicher Hinsicht ist eine KG verselbstständigt. Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Die Gesellschafter der KG sind die Träger des gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen sind in §§ 161177a HGB enthalten. Ergänzend werden die Regelungen für die OHG in §§ 105–160 HGB oder die der GbR in §§ 705 ff. BGB herangezogen. Steuerrechtlich ist für die Gewinnermittlung der KG vor allem die Norm des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG relevant (Mitunternehmerschaft).

1 Gesellschaftsrecht

1.1 Gründung der KG

1.1.1 Gesellschaftsvertrag

Die Gründung einer KG erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag. In diesem verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig unter einer gemeinschaftlichen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Benötigt werden mindestens 2 Gesellschafter; dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Mindestens ein Gesellschafter muss die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters – des Komplementärs – einnehmen und ein weiterer Gesellschafter die eines Kommanditisten.

Zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Dennoch wird empfohlen, zumindest die wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen individuell festzulegen. Dies sind insbesondere:

  • Name (Firma), Sitz und Geschäftsjahr der KG,
  • die Angabe des Unternehmensgegenstands,
  • die Höhe des Kapitals bzw. der Einlagen,
  • die Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung,
  • die Befugnis zur Geschäftsführung,
  • Regeln zur Übertragung von KG-Anteilen,
  • das Ausscheiden eines Gesellschafters,
  • Regelungen für eine Auflösung der KG sowie
  • die Informations- und Kontrollrechte der Gesellschafter.

Zwingend im Gesellschaftsvertrag anzuführen ist hingegen die rechtliche Stellung, welche die jeweiligen Gesellschafter einnehmen. Es muss festgelegt sein, wer als Komplementär und wer als Kommanditist in der KG fungiert. Auch die Höhe der zu erbringenden Einlagen der einzelnen Gesellschafter ist hierbei zu vermerken.

1.1.2 Handelsregister

Die Angaben zu den Gesellschaftern, deren Haftung bzw. die Höhe der Einlagen werden im Handelsregister eingetragen. Dazu ist nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags die KG beim zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[1] Dies ist das für den Ort des Sitzes der KG zuständige Amtsgericht.

 
Achtung

Anmeldung zur Eintragung

Zwar ist die Eintragung ins Handelsregister nur deklaratorisch, da eine KG bereits vor deren Eintragung im Register ab dem Beginn des Handelsgewerbes vorliegt. Jedoch ist die Eintragung für eine wirksame Haftungsbeschränkung der Kommanditisten erforderlich.[2]

[1] § 106 Abs. 2 HGB i. V. m. § 162 HGB regelt den Inhalt der Anmeldung.

1.1.3 Entstehung der KG

Eine KG entsteht im Verhältnis der Gesellschafter zueinander – sog. Innenverhältnis – bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere gegenüber Gläubigern – sog. Außenverhältnis –, entsteht eine KG mit der Aufnahme des Handelsbetriebs, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Handelsregister.[1]

1.2 Rechtliche Betrachtung

Die Rechtsform der KG baut auf der Rechtsform der OHG auf. Bei beiden Gesellschaftsformen schließen sich die Gesellschafter zu dem Zweck zusammen, im Rahmen einer Personenhandelsgesellschaft ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma zu betreiben. Der Unterschied zu einer OHG besteht jedoch darin, dass nicht alle Gesellschafter unbeschränkt haften.[1]

[1]

S. Abschnitt 1.4.

1.2.1 Rechtsfähigkeit

Die KG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft. Als solche kann sie insbesondere

  • als rechtlich selbstständige Einheit unter der Firma nach außen auftreten,
  • dabei eigene Rechte und Pflichten erwerben
  • und auch eigene Verbindlichkeiten eingehen.
  • In das Gesellschaftsvermögen der KG kann vollstreckt werden oder
  • auch ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet werden.

1.2.2 Parteifähigkeit

Entsprechend der Rechtsfähigkeit ist eine KG auch parteifähig, d. h., sie kann selbst klagen und verklagt werden.

1.2.3 Firma

Die Firma, sprich der Name einer KG, kann aus einer Personen-, Sach-, Misch- oder Fantasiebezeichnung bestehen. Lediglich der Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" bzw. abgekürzt "KG" muss zwingend angefügt werden.[1] Seit 1.7.1998 darf auch der Name eines Kommanditisten in der Firma mit angeführt werden; zuvor war dies nur für den Namen des Komplementärs erlaubt.

1.2.4 Gesellschaftszweck

Im Gesellschaftsvertrag wird der Gegenstand des Unternehmens, der sog. Gesellschaftszweck der KG, festgeschrieben. Dieser wird auf einen Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes gerichtet sein; seit 1.7.1998 ist aber auch ein anderer Zweck zulässig....

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